Full text : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

490  II.  Oeffentl.  Recht.  2.  Uebrige  Theile.
lichkeit  mit  dem  PrivatRechte  und  mit  dem
gerichtlichen  Verfahren  überhaupt.  Nur
wenige  Handlungen  sah  man  als  so  schwere
Verbrechen  an,  daß  eine  peinliche  Strafe
an  Hals  und  Hand  darauf  folgen,  oder  gar
daß  die  Betreibung  Derselben  der  Obrigkeit  ,
auch  wohl  den  Priestern,  obliegen  sollte,
auch  wenn  kein  Einzeler  als  Ankläger  auftrat. ¬

§.  437.
Einfluß  des  Christenthums,  der  Lehen  und  der
Städte.
Durch  das  Christenthum,  wie  man  es  in
Deutschland  predigte,  ward  Manches  ein
Verbrechen,  was  bisher  keines  gewesen  war,
und  die  Gottes  Urtheile  gingen  auch  auf  peinliche ¬
  Sachen.  Die  LehnsVerfassung  brachte
den  Begriff  von  Felonie  hervor,  der  denn  |  |
auch  in  dieser  Rücksicht  sehr  wichtig  war.
Jn  den  Städten  lebten  die  Menschen  so  viel
näher  beysammen,  daß  das  Bedürfniß,  von=  |  |
Amtswegen  auf  ihre  Verbrechen  zu  wachen,
viel  größer  wurde,  als  vorher,  und  daraus
entstanden  selbst  die,  durch  allerley  örtliche
Verhältnisse  begünstigten  oder  bestimmten  ,
Fehm=,  oder  Westfälischen=,  oder  Frey  |  |
Gerichte.
§.  438.
            
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