I. Persönliche Erfordernisse. ¬
618.
II. Gegenstände. 620.
III. Form. 621.
IV. Wirkungen während -
des Lebens der
Contrahenten. 624.
Inwiefern letztwillige ¬
Verordnungen ¬
dagegen Statt
finden. 627.
VI. Erbrecht. 631.
VII. Widerruf. 634.
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Zweiter Abschnitt.
Von Erbverträgen*).
(§§. 617-665.)
Wer in einem Erk#ertrage über seinen Nachlaß disponiren ¬
will, muß vertrags- und testirfähig sein.
Alles, worüber letztwillig verfügt werden kann, kann
auch Gegenstand eines Erbvertrages sein.
Erbverträge müssen gerichtlich und unter Beobachtung
für die Auf- und Annahme von Testamenten vorgeschriealler, ¬
benen Förmlichkeiten errichtet werden.
Sie können gleich nach
der Errichtung ausgefertigt oder wie Testamente deponirt werden. ¬
Privilegirte und dorfgerichtliche Erbverträge werden nicht
zugelassen.
Der Vertragserbe ist nur berechtigt, übermäßige Schenkungen ¬
des Anderen innerhalb der gesetzlichen Frist von drei
Jahren zu widerrufen oder gegen denselben auf ProdigalitätsErklärung ¬
anzutragen (cf. Th. I, Tit. 11/ §§. 1089 ff.).
Nur die in dem Erbvertrage nicht erwähntender einer
anderweitigen Disposition vorbehaltenen Vermögensstücke können- ¬
Gegenstand der Testaments- oder Intestaterbfolge sein.
In allen Fällen kann aber der Erblasser über den zwanzigsten
Theil seines Nachlasses frei verfügen
Das vertragsmäßige Erbrecht wird erst mit Eintritt
des Erbanfalls perfekt, kann daher vor dem Tode des Erblassers ¬
auf die Rechtsnachfolger seines Mitcontrahenten nicht
transmittirt werden, — es müßte denn sein, daß auch Letztere
in dem Erbvertrage mitbedacht worden wären
§. 47 ff., II,4).
Erbverträge werden widerrufen wie Verträge übshaupt
(Tit. 5, §§. 349 ff.). Nur derjenige Contrahent, welcher sich
') Note 57 (ad §§. 617 ff.). Ein vertragsmäßiges Erbrecht ist dem
R. R. fremd. Die Erbverträge als solche stammen nur und allein aus dem
Deutschen Rechte und haben ihren Ursprung in den deutschrechtlichen Vergabungen ¬
auf den Todesfall (Note 1 ad h. t.).
Note 58 (ad §§. 627 ff.). Gemeinrechtlich ist der Erblasser nach
richtung eines Erbeinsetzungsvert
trages nicht mehr zu dolosen Veräußerungen
E
inter vivos und nicht mehr zur Ereichtung von Legaten berechtigt; erstere
kann der Vertragserbe mit der actio doli anfechten, die letzteren werden
ignorirt. Die donatio mortis causa ist dem Erblasser freigegeben. — Für
die Form der Erbverträge gibt das G. R. keine besonderen Vorschriften: die
meisten Particularrechte schreiben jedoch die schriftliche Form vor.