Full text : Jacobsen, Friedrich Johann: Seerecht des Friedens und des Krieges in Bezug auf die Kauffahrteischifffahrt

I.  Persönliche  Erfordernisse. ¬
  618.
II.  Gegenstände.  620.
III.  Form.  621.
IV.  Wirkungen  während -
  des  Lebens  der
Contrahenten.  624.
Inwiefern  letztwillige ¬
  Verordnungen ¬
  dagegen  Statt
finden.  627.
VI.  Erbrecht.  631.
VII.  Widerruf.  634.

—  174  —
Zweiter  Abschnitt.
Von  Erbverträgen*).
(§§.  617-665.)
Wer  in  einem  Erk#ertrage  über  seinen  Nachlaß  disponiren ¬

will,  muß  vertrags-  und  testirfähig  sein.
Alles,  worüber  letztwillig  verfügt  werden  kann,  kann
auch  Gegenstand  eines  Erbvertrages  sein.
Erbverträge  müssen  gerichtlich  und  unter  Beobachtung
für  die  Auf-  und  Annahme  von  Testamenten  vorgeschriealler, ¬

benen  Förmlichkeiten  errichtet  werden.
Sie  können  gleich  nach
der  Errichtung  ausgefertigt  oder  wie  Testamente  deponirt  werden. ¬
  Privilegirte  und  dorfgerichtliche  Erbverträge  werden  nicht
zugelassen.
Der  Vertragserbe  ist  nur  berechtigt,  übermäßige  Schenkungen ¬
  des  Anderen  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  von  drei
Jahren  zu  widerrufen  oder  gegen  denselben  auf  ProdigalitätsErklärung ¬
  anzutragen  (cf.  Th.  I,  Tit.  11/  §§.  1089  ff.).
Nur  die  in  dem  Erbvertrage  nicht  erwähntender  einer
anderweitigen  Disposition  vorbehaltenen  Vermögensstücke  können- ¬
  Gegenstand  der  Testaments-  oder  Intestaterbfolge  sein.
In  allen  Fällen  kann  aber  der  Erblasser  über  den  zwanzigsten
Theil  seines  Nachlasses  frei  verfügen
Das  vertragsmäßige  Erbrecht  wird  erst  mit  Eintritt
des  Erbanfalls  perfekt,  kann  daher  vor  dem  Tode  des  Erblassers ¬
  auf  die  Rechtsnachfolger  seines  Mitcontrahenten  nicht
transmittirt  werden,  —  es  müßte  denn  sein,  daß  auch  Letztere
in  dem  Erbvertrage  mitbedacht  worden  wären
§.  47  ff.,  II,4).
Erbverträge  werden  widerrufen  wie  Verträge  übshaupt
(Tit.  5,  §§.  349  ff.).  Nur  derjenige  Contrahent,  welcher  sich
')  Note  57  (ad  §§.  617  ff.).  Ein  vertragsmäßiges  Erbrecht  ist  dem
R.  R.  fremd.  Die  Erbverträge  als  solche  stammen  nur  und  allein  aus  dem
Deutschen  Rechte  und  haben  ihren  Ursprung  in  den  deutschrechtlichen  Vergabungen ¬
  auf  den  Todesfall  (Note  1  ad  h.  t.).
Note  58  (ad  §§.  627  ff.).  Gemeinrechtlich  ist  der  Erblasser  nach
richtung  eines  Erbeinsetzungsvert
trages  nicht  mehr  zu  dolosen  Veräußerungen
E
inter  vivos  und  nicht  mehr  zur  Ereichtung  von  Legaten  berechtigt;  erstere
kann  der  Vertragserbe  mit  der  actio  doli  anfechten,  die  letzteren  werden
ignorirt.  Die  donatio  mortis  causa  ist  dem  Erblasser  freigegeben.  —  Für
die  Form  der  Erbverträge  gibt  das  G.  R.  keine  besonderen  Vorschriften:  die
meisten  Particularrechte  schreiben  jedoch  die  schriftliche  Form  vor.
            
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