Full text : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

III.  Bürgerl.  Proceß.  A.  Geschichte.  475
händel,  wie  Büsch,  die  der  Friedens¬2.4
schlüsse,  wie  Martens,  und  die  des  Europäischen =
  Staaten  Systems,  wie  Herr  u.  Hofrath =
  Heeren  sie  nennt.  Für  die  Bücherkenntniß ¬
  des  VölkerRechts  haben  wir  |
Ompteda's  Litteratur,  fortgesetzt  von  |  |
Herrn  Geh.  Leg.  R.  von  Kamptz.
2ehr
214
III.  S.g.  bürgerlicher  Proceß
odet
die  Lehre  von  der  GerichtsVerfassung  und  dem
gerichtlichen  Verfahren  in  PartheySachen.
A.  Geschichte.
5.  417.
Aeltere  Zeiten.
Das  Wesentliche  der  germanischen  GerichtsVerfassung ¬
  bestand  darin,  daß  Jeder
zwar  von  einem  Obern  gerichtet  wurde,
daß  aber  Dieser  nur  das  Gericht  hegte  und
daß  Standes  Genossen  (Schöppen,  die  jury)
das
            
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