Full text: Lehrbuch der juristischen Encyclopädie

14 Allgem. Lehren v. dem Rechte überh. 
Dein *) geben könnte, statt Dessen man | | 
sich aber mit den ausländischen Wörtern 
Privat Recht, Civil Recht begnügt, wel= | | 
ches Letztere man auch wohl bürgerliches 
Recht, freylich schlecht genug, übersetzt | | 
jus PUBLICUM, droit public, erst 
seit etwa dreyßig Jahren im Deutschen 
nicht mehr blos StaatsRecht, sondern öf 
fentliches Recht, welches Wort auch, ob | | 
es sonst gleich dem Geheimen entgegengesetzt 
wird, doch recht gut ist, da gemeines 
Recht etwas ganz Anderes bedeutet. | | 
Jenes enthält die Grundsätze, nach | 
welchen ein Volk Rechte seiner einzelen 
Mitglieder über äußere Gegenstände aner 
kennt und schützt; 
Dieses hingegen enthält die Grundsätze 
über. die Verbindung des Ganzen und die 
Anstalten, bey welchen nicht blos auf Ein 
zele gesehen wird?). 
) In deutschen Büchern findet sich dieser 
Ausdruck bey den juristischen Schriftstellern 
selten. To meum und ro tuum sagen sie 
in lateinischen Büchern weit eher. 
2) Fr.1. §. 2. Dig. 1, 1. de justitia et 
jure. Hujus studii duae sunt positio 
nes, publicum et privatum. Publicum 
jus est, quod ad statum rei Romanae 
spectât, privatum, quod ad singulorum 
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