14 Allgem. Lehren v. dem Rechte überh.
Dein *) geben könnte, statt Dessen man | |
sich aber mit den ausländischen Wörtern
Privat Recht, Civil Recht begnügt, wel= | |
ches Letztere man auch wohl bürgerliches
Recht, freylich schlecht genug, übersetzt | |
jus PUBLICUM, droit public, erst
seit etwa dreyßig Jahren im Deutschen
nicht mehr blos StaatsRecht, sondern öf
fentliches Recht, welches Wort auch, ob | |
es sonst gleich dem Geheimen entgegengesetzt
wird, doch recht gut ist, da gemeines
Recht etwas ganz Anderes bedeutet. | |
Jenes enthält die Grundsätze, nach |
welchen ein Volk Rechte seiner einzelen
Mitglieder über äußere Gegenstände aner
kennt und schützt;
Dieses hingegen enthält die Grundsätze
über. die Verbindung des Ganzen und die
Anstalten, bey welchen nicht blos auf Ein
zele gesehen wird?).
) In deutschen Büchern findet sich dieser
Ausdruck bey den juristischen Schriftstellern
selten. To meum und ro tuum sagen sie
in lateinischen Büchern weit eher.
2) Fr.1. §. 2. Dig. 1, 1. de justitia et
jure. Hujus studii duae sunt positio
nes, publicum et privatum. Publicum
jus est, quod ad statum rei Romanae
spectât, privatum, quod ad singulorum
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