Volltext : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

470  II.  Oeffentl.  Recht.  2.  Uebrige  Theile.
theils  die  von  etwas  sonst  Unerlaubtem
(Repressalien),  theils  endlich  die  unbestimmten ¬
  Gewaltthätigkeiten,  der  Krieg.
409.
5.
Art,  den  Krieg  zu  führen.
Der  Landkrieg  soll  nur  von  Kriegern  geführt =
  werden,  dagegen  verspricht  der  Feind
den  friedlichen  Einwohnern  Sicherheit  der
Personen  und  des  Eigenthums.  Dieß  schließt
aber  weder  einzele  Plünderungen  noch  Contributionen ¬
  und  Requisitionen  aus.  Auch
die  Zerstörung  öffentlicher  Gebäude,  selbst
derer,  welche  nicht  zum  Kriege  dienen,  hat
man  sich  schon  erlaubt.  Im  Seekriege
werden,  weil  da  keine  bleibende  Benutzung
Dessen,  was  man  nehmen  könnte,  auch  dann
Statt  findet,  wenn  man  es  jetzt  nicht  nimmt,
selbst  die  Kauffahrer  weggenommen,  und
Einzele  erhalten  die  Erlaubniß,  blos  dazu
Schiffe  auszurüsten,  ohne  daß  Diese  weiter
im  Kriege  dienen,  (lettres  de  marque,
Caper  Briefe).
410.
§.
Unerlaubte  Feindseligkeiten.
Es  gibt  Feindseligkeiten,  welche  für  unerlaubt ¬
  gelten;  Dieß  ändert  sich  aber  oft
von
            
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