Full text: Lehrbuch der juristischen Encyclopädie

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Begriff des Rechts. 
positive Nachricht einem bloßen Gerüchte 
entgegen steht, ist keine bedeutende Einwen 
dung gegen den sonst freylich nicht lateini 
schen und nicht deutschen Ausdruck. 
§. 7. 
Rechte der Einzelen in einem Volke. PrivatRecht 
und öffentliches Recht. 
Kein bey irgend einem Volke geltendes 
Recht bestimmt den Wirkungskreis der Ein 
zelen blos so, wie die Rücksicht auf die 
ganze Verbindung es erfoderte, d. h. blo= | | 
nach dem Bedürfnisse und der Würdigkeit 
eines Jeden, also nach der Billigkeit (ae 
quitas); sondern überall wird ganz unab 
hängig davon oft ein äußerer Gegenstand 
einem Einzelen zu seiner willkührlichen Ver 
fügung überlassen, ohngefähr so wie es seyn 
würde, wenn der Einzele gar nicht in einer 
solchen Verbindung stände, wobey denn der 
bloße Zufall gar Vieles entscheidet und 
nahmentlich der ohnehin so wichtige Zufall 
der Geburt. Dagegen gibt es aber auch 
Rechtssätze unmittelbar zum Besten des 
Ganzen. Das Recht zerfällt also in 
jus PRIVATUM, jus civile in engern 
Sinne, droit civil, was man im Deut 
schen am Besten durch den einheimischen 
Ausdruck: die Lehre vom Mein und 
Dein
	        
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