13
Begriff des Rechts.
positive Nachricht einem bloßen Gerüchte
entgegen steht, ist keine bedeutende Einwen
dung gegen den sonst freylich nicht lateini
schen und nicht deutschen Ausdruck.
§. 7.
Rechte der Einzelen in einem Volke. PrivatRecht
und öffentliches Recht.
Kein bey irgend einem Volke geltendes
Recht bestimmt den Wirkungskreis der Ein
zelen blos so, wie die Rücksicht auf die
ganze Verbindung es erfoderte, d. h. blo= | |
nach dem Bedürfnisse und der Würdigkeit
eines Jeden, also nach der Billigkeit (ae
quitas); sondern überall wird ganz unab
hängig davon oft ein äußerer Gegenstand
einem Einzelen zu seiner willkührlichen Ver
fügung überlassen, ohngefähr so wie es seyn
würde, wenn der Einzele gar nicht in einer
solchen Verbindung stände, wobey denn der
bloße Zufall gar Vieles entscheidet und
nahmentlich der ohnehin so wichtige Zufall
der Geburt. Dagegen gibt es aber auch
Rechtssätze unmittelbar zum Besten des
Ganzen. Das Recht zerfällt also in
jus PRIVATUM, jus civile in engern
Sinne, droit civil, was man im Deut
schen am Besten durch den einheimischen
Ausdruck: die Lehre vom Mein und
Dein