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Besonderer Proceß.
die Not. 2) Gläubiger, welche keine Befriedigung erhalten können, ¬
erfolgt die Eröffnung des Concurses in gleicher Weise.
3) Auch kann dieselbe durch das Gericht selbst herbeigeführt
werden, wenn es aus seitherigen Verurtheilungen des Schuldners ¬
zu ersehen glaubt, daß er alle seine Gläubiger nicht werde
befriedigen können, und er der Auflage, hierüber beruhigenden
Nachweis zu liefern, zu entsprechen nicht vermag, wenn ein
notorisch Ueberschuldeter flüchtig wird u. dgl. m. 4. 4) Ueber
die Mittel zur Abwendung eines Concurses ist nichts Eigenthümliches =
zu bemerken 5).
4) S. übrigens Linde a. a. O. §. 431.
5) Ebendas. §. 433 u. 439. Nur beiläufig mag angedeutet werden,
daß wir keine Moratorien per modum gratiae, sondern nur gerichtliche ¬
kennen. Schon unter der Reichsstadt gehörten Moratorien
nicht an den Senat, sondern an das Stadtgericht oder den Schöffenrath; ¬
s. Ref. II. Tit. 27, §. 11, 12, R.V. v. 20. Mai 1788.
Der Großherzog verwies alle die Competenz der Friedensrichter
übersteigende Civilsachen an das Gericht erster Instanz (Gerichtsordn. ¬
Art. 32, 37), wohin denn auch die Moratoriensachen vom
Schöffen=Appellationsgericht abgegeben wurden. Dieses Gericht
erster Instanz behielt durch die im J. 1815 provisorisch getroffene
Organisation alle Concurs= und Fallimentssachen, mithin auch die
Moratorien, und als nach Art. 31 der C.E.A. an dessen Stelle
das Stadtgericht trat, wurde dieses auch bezüglich der Moratorien
auf die bestehende Gerichtsobservanz verwiesen; s. die int. Gerichtsordn. ¬
v. 20. Mai 1817, §. 4. Was die Beachtung dahier angebrachter ¬
und bewilligter Moratoriengesuche im Auslande betrifft,
ürst
so findet solche z. B. in Churhessen nur Statt, wenn der Chur
sie bestätigt hat, und Churhessen nimmt auf jene Moratorien gar
keine Rücksicht, wenn der Schuldner auch dorten mit Hypotheken
belastete Immobilien besitzt, behauptet vielmehr den Gerichtsstand
der belegenen Sache und Errichtung der Schuldurkunden, was
denn seit dem J. 1823 ebenso hier gegen Churhessen geschieht; s.
acta Lip—t sen. c. creditores, Schreiben des Civilsenats des
Hanauer Obergerichts v. 11. Oct. 1823 nebst Erwiederung des
hiesigen Stadtgerichts. Churhessen erkennt auch kein forum concursus ¬
generale an, so daß also die Gläubiger zu ihrem und auch