Full text : Lehrbuch des Civilprocesses der freien Stadt Frankfurt (20)

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Besonderer  Proceß.
die  Not.  2)  Gläubiger,  welche  keine  Befriedigung  erhalten  können, ¬
  erfolgt  die  Eröffnung  des  Concurses  in  gleicher  Weise.
3)  Auch  kann  dieselbe  durch  das  Gericht  selbst  herbeigeführt
werden,  wenn  es  aus  seitherigen  Verurtheilungen  des  Schuldners ¬
  zu  ersehen  glaubt,  daß  er  alle  seine  Gläubiger  nicht  werde
befriedigen  können,  und  er  der  Auflage,  hierüber  beruhigenden
Nachweis  zu  liefern,  zu  entsprechen  nicht  vermag,  wenn  ein
notorisch  Ueberschuldeter  flüchtig  wird  u.  dgl.  m.  4.  4)  Ueber
die  Mittel  zur  Abwendung  eines  Concurses  ist  nichts  Eigenthümliches =
  zu  bemerken  5).
4)  S.  übrigens  Linde  a.  a.  O.  §.  431.
5)  Ebendas.  §.  433  u.  439.  Nur  beiläufig  mag  angedeutet  werden,
daß  wir  keine  Moratorien  per  modum  gratiae,  sondern  nur  gerichtliche ¬
  kennen.  Schon  unter  der  Reichsstadt  gehörten  Moratorien
nicht  an  den  Senat,  sondern  an  das  Stadtgericht  oder  den  Schöffenrath; ¬
  s.  Ref.  II.  Tit.  27,  §.  11,  12,  R.V.  v.  20.  Mai  1788.
Der  Großherzog  verwies  alle  die  Competenz  der  Friedensrichter
übersteigende  Civilsachen  an  das  Gericht  erster  Instanz  (Gerichtsordn. ¬
  Art.  32,  37),  wohin  denn  auch  die  Moratoriensachen  vom
Schöffen=Appellationsgericht  abgegeben  wurden.  Dieses  Gericht
erster  Instanz  behielt  durch  die  im  J.  1815  provisorisch  getroffene
Organisation  alle  Concurs=  und  Fallimentssachen,  mithin  auch  die
Moratorien,  und  als  nach  Art.  31  der  C.E.A.  an  dessen  Stelle
das  Stadtgericht  trat,  wurde  dieses  auch  bezüglich  der  Moratorien
auf  die  bestehende  Gerichtsobservanz  verwiesen;  s.  die  int.  Gerichtsordn. ¬
  v.  20.  Mai  1817,  §.  4.  Was  die  Beachtung  dahier  angebrachter ¬
  und  bewilligter  Moratoriengesuche  im  Auslande  betrifft,
ürst
so  findet  solche  z.  B.  in  Churhessen  nur  Statt,  wenn  der  Chur
sie  bestätigt  hat,  und  Churhessen  nimmt  auf  jene  Moratorien  gar
keine  Rücksicht,  wenn  der  Schuldner  auch  dorten  mit  Hypotheken
belastete  Immobilien  besitzt,  behauptet  vielmehr  den  Gerichtsstand
der  belegenen  Sache  und  Errichtung  der  Schuldurkunden,  was
denn  seit  dem  J.  1823  ebenso  hier  gegen  Churhessen  geschieht;  s.
acta  Lip—t  sen.  c.  creditores,  Schreiben  des  Civilsenats  des
Hanauer  Obergerichts  v.  11.  Oct.  1823  nebst  Erwiederung  des
hiesigen  Stadtgerichts.  Churhessen  erkennt  auch  kein  forum  concursus ¬
  generale  an,  so  daß  also  die  Gläubiger  zu  ihrem  und  auch
            
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