Volltext : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

II.  Kriegs=  u.  Völker  R.  A.  Geschichte.  455
lang  auch  im  Felde  von  der  s.  g.  Linie
(ursprünglich  im  Gegensatze  der  leichten  Truppen) =
  unterschied.  Das  Vorrücken  nach  dem
Dienstalter  hörte  fast  ganz  auf,  und  der
état  major  eines  Heers  oder,  wie  man  nun
auch  sagte,  eines  Heer  Haufens  ward  viel  zahlreicher =
  und  genauer  eingerichtet.  Die  Verbindlichkeit ¬
  zum  Kriegsdienste  war  allgemein,
und  die  Conscription  bestimmte,  Wer  gerade
jetzt  Soldat  werden  sollte.  Die  Kaiserliche
Garde  war  ein  kleines  Heer.  Dieß  alles
ahmte  man  in  Deutschland  nach  (§.  309.),
und  seit  dem  Feldzuge  nach  Rußland  wurden =
  die  zwey,  sonst  nur  nach  der  Gegend
verschiedenen,  Benennungen  Landwehr  und
Landsturm  für  zweyerley  Anstalten  gebraucht.
Die  allgemeine  Pflicht  zu  dienen  wurde
auf  allerley  Art  gemildert.  Die  KriegsVerfassung ¬
  des  Bundes  ward  auf  dem  Bundes =
  Tage  beschlossen.
§.  391.
Geschichte  des  Völkerrechts.
Was  nun  die  Art  betrifft,  die  Krieger
zu  gebrauchen,  so  waren  seit  der  VölkerWanderung ¬
  die  meisten  Europäischen  Fürsten =
  von  gemeinschaftlicher  germanischer
Abkunft;
Ff  4
            
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