Metadata : Beyträge zu der juristischen Litteratur in den preußischen Staaten (Sammlung 7 (1782))

219
Vierter  Abschnitt.
ders  das  Obercollegium  Medicum  halten  dafüͤr,  daß
der  Bruder  der  Inquisitin  an  dem  ihm  gereichten
Gift  verstorben  sey.
Das  Memelsche  Justitzcollegium  hat  dieselbe
zum  Staupenschlag  und  zu  lebenswieriger  Festungsarbeit -
  verurtheilt.
Aber  der  Criminalsenat  hat  aus  Rechtsgrüͤnden, -
  zumal  nach  der  Anzeige  des  gedachten  Collegi,
im  Tilsitschen  Distrikt  oͤfters  Giftmischereyen  vorfallen, -
  nach  der  Große  des  Verbrechens  und  zu  Aufstellung -
  eines  abschreckenden  Beyspiels  geglaubt:
daß  die  Inquisitin  mit  dem  Schwert  vom  Leben
zum  Tode  zu  richten,  und  ihr  Körper  auf  das  Rad
zu  flechten  sey.  B.  den  19  May  1780.
Mit  dem  Zusatz,  daß  sie  ohne  Begleitung  eines  Geistlichen -
  zum  Richtplatz  zu  führen  sey,  allerhöchst  bestätigt -
  den  29  May  des.  J.
4)  wider  Endrig  Klisch.
Inquisit,  eines  Bauerssohn  zu  Nausseden  in
Ostpreussen,  ist  von  seinem  Stiefvater  bey  andern
Leuten  in  den  Dienst  gegeben  worden;  kommt  aber
demohngeachtet  sehr  oft  in  dessen  Haus,  und  verlangt
von  seiner  Mutter  Lebensmittel,  Geld  und  Kleidungsstücke. -
  Der  Stiefvater  will  dieses  nicht  leiden,
und  geräth  darüber  mit  ihr  vielmals  in  Zank  und
Schlaͤgerey;  schlaͤgt  sie  auch  an  einem  Tage  deswegen -
  heftig,  weshalb  sie  von  ihm  weggehet,  und  sich
in  ein  andres  Dorf  zu  ihrem  Bruder  begibt.  Jnquisit -

Max-Planck-Institut  für
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer