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Vierter Abschnitt.
ders das Obercollegium Medicum halten dafüͤr, daß
der Bruder der Inquisitin an dem ihm gereichten
Gift verstorben sey.
Das Memelsche Justitzcollegium hat dieselbe
zum Staupenschlag und zu lebenswieriger Festungsarbeit -
verurtheilt.
Aber der Criminalsenat hat aus Rechtsgrüͤnden, -
zumal nach der Anzeige des gedachten Collegi,
im Tilsitschen Distrikt oͤfters Giftmischereyen vorfallen, -
nach der Große des Verbrechens und zu Aufstellung -
eines abschreckenden Beyspiels geglaubt:
daß die Inquisitin mit dem Schwert vom Leben
zum Tode zu richten, und ihr Körper auf das Rad
zu flechten sey. B. den 19 May 1780.
Mit dem Zusatz, daß sie ohne Begleitung eines Geistlichen -
zum Richtplatz zu führen sey, allerhöchst bestätigt -
den 29 May des. J.
4) wider Endrig Klisch.
Inquisit, eines Bauerssohn zu Nausseden in
Ostpreussen, ist von seinem Stiefvater bey andern
Leuten in den Dienst gegeben worden; kommt aber
demohngeachtet sehr oft in dessen Haus, und verlangt
von seiner Mutter Lebensmittel, Geld und Kleidungsstücke. -
Der Stiefvater will dieses nicht leiden,
und geräth darüber mit ihr vielmals in Zank und
Schlaͤgerey; schlaͤgt sie auch an einem Tage deswegen -
heftig, weshalb sie von ihm weggehet, und sich
in ein andres Dorf zu ihrem Bruder begibt. Jnquisit -
Max-Planck-Institut für