Inhaltsverzeichnis : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 43 = N.F. Bd. 23 (1878))

444 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
Art. 73, 94; Militärstrafgerichtsordnung vom
29. April 1869 Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Ziff. II 1
in der Fassung des Gesetzes v. 28. April 1872, die
durch die Einführung des Strafgesetzbuches für das
deutsche Reich bedingten Abänderungen der Militär-
strafgesetze betr.; §.11 der auf die Entleerung von
Abtritts- und Dunggruben bezüglichen ortspvlizei-
lichen Vorschriften des Magistrates München vom
26. Juni 1877.
Bei dem Stadtgerichte München l/J.A.f.St.-S.
wurde in der Richtung gegen einen pensionirten Offi-
zier zur Anzeige gebracht, daß in dessen in München
gelegenem Anwesen die Abtrittgrube vollständig ge-
räumt worden sei, ohne daß gemäß §.11 der er-
wähnten ortspolizeilichen Vorschriften dem Stadt-
magistrate oder dem von diesem bestimmten Organe
Anzeige erstattet wurde. Das genannte Gericht hat
sich jedoch zur Aburtheiluug dieser Sache für unzu-
ständig erklärt, weil der auf die angezeigte Ueber-
tretung anwendbare Art. 94 d. PStGB. wegen der
hierin bezeichneten Uebertretuugeu wahlweise Geld-
strafe oder Haft androhe, nach den bestehenden Ge-
setzen aber ein pensionirter Offizier bloß in Bezug
ans diejenigen Uebertretnngen, welche ausschließend
mit Geldstrafen bedroht sind, den bürgerlichen Straf-
gerichten unterworfen sei.
Die gegen diesen Ausspruch erhobene staats-
anwaltschaftliäie Berufung wurde durch Urtheil des
k. Bez.-Ger. München l/J. vom 20. Juli 1878 ver-
worfen, und den Ausführungen der ersten Instanz
beigepflichtet. Hiegegen erhob der Staatsanwalt
am genannten Gerichte Nichtigkeitsbeschwerde wegen
Nichtanwendung des Art. 73 des PStGB. sowie
des §.11 der erwähnten ortspolizeilichen Vorschriften,
dann wegen unrichtiger Anwendung des Art. 94 des
PStGB. Diese Beschwerde wurde jedoch vom ober-
sten Gerichtshöfe aus nachstehenden Gründen ver-
worfen:

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