Volltext : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

448  |  II.  Oeffentl.  Recht.  2.  Uebrige  Theile.
Zeit  lang,  in  einigen  Ländern  sogar  gerade
auf  der  Zwangs-  und  Bann-Universität,
studiert  hat.
§.  384.
Andere  Schulen.
Am  Nächsten  grenzen  an  die  hohen  Schulen ¬
  die  Lehr  Anstalten  für  einzele  Fächer,  bey
welchen  nur  keine  Würden  ertheilt  werden,
z.  B.  die  theologischen  Seminarien  und  mehrere =
  medicinisch=chirurgische  Anstalten.  Vorbereitungen =
  zu  den  hohen  Schulen  sind  die
gelehrten  Schulen  (Gymnasien,  Pädagogien,
Lyceen),  und  noch  allgemeiner  sind  die  niedern ¬
  oder  Volksschulen,  welche  zuweilen  mit
Erwerbschulen  (Industrie  Schulen)  verbunden ¬
  sind  und  auch  auf  das  weibliche  Geschlecht ¬
  sich  beziehen,  für  dessen  höhere  Bildung =
  Anstalten  unter  dem  schweizerischen,
für  vornehmer  gehaltenen  Nahmen  Töchterschulen, =
  im  Gegensatze  von  welchem  denn
nun  auch  wirklich  von  Söhneschulen  die  Rede
ist,  vorkommen.  Zur  Bildung  der  Lehrer
in  niedern  Schulen  sind  oft  SchulmeisterSeminarien. ¬

D.
            
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