Volltext : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

1.  Kirchen  Recht.  C.  Heutiges  Recht.  445
werden  auch  bey  den  wichtigsten  Vorfällen
des  Lebens,  der  Geburt,  doch  unter  den
Juden  nur  in  Ansehung  des  männlichen  Geschlechts, ¬
  der  Ehe,  einiger  Maßen  dem
Eide,  und  selbst  auch  bey  dem  Tode  benutzt.
In  juristischer  Rücksicht  sind  da  auch  wieder
zwey  Neben  Sachen,  die  Stol  Gebühren  und
die,  oft  sehr  schlecht  geführten  und  aufbewahrten, =
  Kirchen  Bücher,  merkwürdig  |  |
Schulen.
§.  382.
Hohe  Schulen.
Schulen  sind  Anstalten  für  den  öffentlichen =
  Unterricht,  auch  außer  dem,  welcher  sich
auf  die  Gottes  Verehrung  bezieht.  Die  hoben =
  Schulen  (Universitäten  nach  §.  40.  und
Academien,  in  einem  bey  Weitem  nicht  überall
gangbaren  Sinne)  bestehen  gewöhnlich  aus
vier  Abtheilungen,  die  von  dem  Rechte,  gewisse ¬
  Würden  zu  ertheilen  (zu  promoviren),
Facultäten  heißen.  Jede  der  drey  höhern  |  |
(die  theologische,  juristische  und  medicinische)
ertheilt  die  Würde  eines  Doctors,  oder  die
seltenern  geringeren  eines  Licentiaten  oder
eines  Baccalaureus;  die  vierte  vereinigt  die
bey  ihnen  allen  zum  Grunde  liegenden
Kenntnisse  unter  dem  Nahmen  der  philosophischen ¬

            
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