Full text : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

444  II.  Oeffentl.  Recht.  2.  Uebrige  Theile.
schaften  ist  in  einigen  Ländern  Mehr,  in
andern  Weniger  geblieben.
Verfassung  der  Juden.
§.  379.
Die  Juden  haben  ihre  Rabbiner,  oder
auch  Vorsänger,  und  Barnossen.
Jüdische
Consistorien  gibt  es  nicht  mehr.
GottesVerehrung.
380.
§.
Kirchliche  ZeitRechnung.
Für  die  GottesVerehrung  sind  bey  allen
Glaubensgenossen  theils  Arten  des  Unterrichts, ¬
  theils  Feyerlichkeiten.  In  juristischer
Rücksicht  ist  dabey  besonders  die  ZeitRechnung =
  wichtig,  welche  bey  den  Christen  aus
der  Jüdischen  nach  Wochen  und  beweglichen
Festen,  und  der  Römischen  nach  den  zwölf
Monaten  und  den  unbeweglichen  Festen,  zusammengesetzt ¬
  ist.  Jn  ganz  Deutschland  gilt
derselbe  Calender  unter  den  Christen.
§.  381.
Einfluß  des  Kirchlichen  auf  Handlungen  des  täglichen
Lebens.
Die  zur  GottesVerehrung  angestellten
Personen  und  die  dabey  üblichen  Gebräuche
wer=
            
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