Volltext : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

I.  Kirchen  Recht.  C.  Heutiges  Recht.  443
Verfassung  der  protestantischen  Kirchen.
377.
Territorial  System  und  Collegial  System.
Man  streitet  darüber,  ob  der  Landesher,  |  |
als  Solcher,  der  Obere  der  protestantischen|
Kirche  seines  Landes  sey,  oder  nur  in  so  fern
ihm  Diese  die,  ihr  als  Gesellschaft  zustehenden, ¬
  Rechte  besonders  übertragen  hat,  so
daß  ihm  sonst  nur  das  jus  circa  sacra
zukäme.  Jenes  heißt  das  Territorial=,  dieses =
  das  Collegial  System.  Gewöhnlich  sind
eigene  geistliche  Behörden  unter  dem  Nahmen =
  Consistorien,  oft  aber  ohne  Gerichtbarkeit. ¬

§.  378.
Geistlichteit.
Die  Geistlichkeit  ist  bey  den  Protestanten =
  lange  nicht  so  sehr  von  andern  Ständen
getrennt,  die  Ordination  hat  in  Deutschland
nirgends  verschiedene  Stufen,  und  in  Wirtemberg =
  ist  sie  gar  keine  besondre  Handlung. =
  Einzele  Aemter  sind  die  eines  Bischofs, ¬
  eines  General=  und  Special  Super  |  |
intendenten,  Metropolitans,  Decans  u.  s.  w.,
unter  welchen  die  Pfarrer,  Prediger,  Pa=  |  |
störe,  stehen.  Von  den  kirchlichen  Gesellschaften ¬

            
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