Inhaltsverzeichnis : Hand-Kommentar zu den Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuchs über die Aktiengesellschaft (20)

Zweiter  Abschnitt.
218
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Artikel  218.
die  in
ist  in  keinem  Falle  verpflichtet,
Der  Aktionär
zurückgutem ¬
  Glauben  empfangenen  Zinsen  und  Dividenden
zugeben.
198.
I.  (Wann  sind  Dividenden  zurückzuzahlen?)  Nicht  gesichert ¬
  vor  der  Rückforderung  ist  der  Aktionär,  welcher  zwar  zur
Zeit  der  Feststellung,  aber  nicht  mehr  bei  dem  Empfange  bona  fide
war;  und  nicht  gesichert  gegen  die  Einrede  des  fiktiven  oder  fehlenden
Gewinnes  ist  Derjenige,  welcher  die  Dividende  noch  nicht  erhoben
hat,  und  zwar  dieser  ohne  Rücksicht  auf  seinen  guten  oder  bösen
Glauben.  OH.  18  N.  41.  10/9.  1875.
(Tantième.)  Die  Mitglieder  des  Vorstandes,  Aufsichtsrathes
und  die  Gesellschaftsbeamten  haben  die  bezogenen  kontraktlichen
Gewinnantheile  (Tantièmen)  wegen  späterer  Verluste  nicht  zurückzuerstatten. ¬
  ÖH.  6  N.  8.  15/3.  1872.
II.  1.  Nur  auf  Aktionäre,  nicht  auf  dritte,  z.  B.  Inhaber  von
Dividendenscheinen,  bezieht  sich  Art.  218.  (Ring'  3,  Petersen
19865,  Völderndorff  I13;  anders  OH.  18  N.  41.  10/9.  1875,  Staub6.)
2.  Ohne  zwingende  Gründe  wollen  Manche  (z.  B.  Staub")  die
Rückforderungsklage  nur  zulassen,  wenn  zuvor  der  Dividendenvertheilungsbeschluß ¬
  nach  Art.  190a  rechtskräftig  für  ungültig  erklärt ¬
  ist.
3.  Die  Rückforderungsklage  muß  „schlechten  Glauben"  behaupten,
also  auch  beweisen.  (Völderndorff  III,  Staub';  anders  Ring",
Petersen  19855,  Förtsch  198°.
4.  Die  Entscheidungen  des  Reichsoberhandelsgerichts,  auf  Grund
eines  thatsächlichen  Irrthums  festgesetzte  und  ausbezahlte  Dividende ¬
  könne  als  Zahlung  einer  Nichtschuld,  nach  den  Grundsätzen
einer  solchen  (condictio  indebiti)  zurückverlangt  werden  (ÖH.  23
N.  59;  22  N.  6;  19  N.  48;  18  N.  41)  widersprechen  dem  Sinn  und
Zweck  des  Art.  218,  der  unter  allen  Umständen  den  gutgläubigen
Dividendenempfänger  schützen  will.  (Hergenhahn",  Förtsch  1983;
anders  Esser';  vgl.  Petersen?",  198  5b.
5.  „Dividende"  ist  nicht  empfangen,  wenn  keine  festgesetzt
wurde,  oder  insoweit  mehr  empfangen  ist  als  nach  dem  Beschluß
der  Generalversammlung  vertheilt  werden  sollte.  Hier  treffen  die
oben  angeführten  Entscheidungen  des  Reichsoberhandelsgerichts  zu.
6.  Für  die  Folgen  des  Empfangs  in  bösem  Glauben  sind
die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  maßgebend.  Daß  der
schlechtgläubige  Empfänger  in  jedem  Falle  zurückzahlen  müsse,  kann
aus  der  vorliegenden  Bestimmung  nicht  abgeleitet  werden.  (Staub"
anders  Ring'2,  Förtsch",  Völderndorff  I,  Kayser“.)
            
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