Zweiter Abschnitt.
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Artikel 218.
die in
ist in keinem Falle verpflichtet,
Der Aktionär
zurückgutem ¬
Glauben empfangenen Zinsen und Dividenden
zugeben.
198.
I. (Wann sind Dividenden zurückzuzahlen?) Nicht gesichert ¬
vor der Rückforderung ist der Aktionär, welcher zwar zur
Zeit der Feststellung, aber nicht mehr bei dem Empfange bona fide
war; und nicht gesichert gegen die Einrede des fiktiven oder fehlenden
Gewinnes ist Derjenige, welcher die Dividende noch nicht erhoben
hat, und zwar dieser ohne Rücksicht auf seinen guten oder bösen
Glauben. OH. 18 N. 41. 10/9. 1875.
(Tantième.) Die Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrathes
und die Gesellschaftsbeamten haben die bezogenen kontraktlichen
Gewinnantheile (Tantièmen) wegen späterer Verluste nicht zurückzuerstatten. ¬
ÖH. 6 N. 8. 15/3. 1872.
II. 1. Nur auf Aktionäre, nicht auf dritte, z. B. Inhaber von
Dividendenscheinen, bezieht sich Art. 218. (Ring' 3, Petersen
19865, Völderndorff I13; anders OH. 18 N. 41. 10/9. 1875, Staub6.)
2. Ohne zwingende Gründe wollen Manche (z. B. Staub") die
Rückforderungsklage nur zulassen, wenn zuvor der Dividendenvertheilungsbeschluß ¬
nach Art. 190a rechtskräftig für ungültig erklärt ¬
ist.
3. Die Rückforderungsklage muß „schlechten Glauben" behaupten,
also auch beweisen. (Völderndorff III, Staub'; anders Ring",
Petersen 19855, Förtsch 198°.
4. Die Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts, auf Grund
eines thatsächlichen Irrthums festgesetzte und ausbezahlte Dividende ¬
könne als Zahlung einer Nichtschuld, nach den Grundsätzen
einer solchen (condictio indebiti) zurückverlangt werden (ÖH. 23
N. 59; 22 N. 6; 19 N. 48; 18 N. 41) widersprechen dem Sinn und
Zweck des Art. 218, der unter allen Umständen den gutgläubigen
Dividendenempfänger schützen will. (Hergenhahn", Förtsch 1983;
anders Esser'; vgl. Petersen?", 198 5b.
5. „Dividende" ist nicht empfangen, wenn keine festgesetzt
wurde, oder insoweit mehr empfangen ist als nach dem Beschluß
der Generalversammlung vertheilt werden sollte. Hier treffen die
oben angeführten Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts zu.
6. Für die Folgen des Empfangs in bösem Glauben sind
die Vorschriften des bürgerlichen Rechts maßgebend. Daß der
schlechtgläubige Empfänger in jedem Falle zurückzahlen müsse, kann
aus der vorliegenden Bestimmung nicht abgeleitet werden. (Staub"
anders Ring'2, Förtsch", Völderndorff I, Kayser“.)