Full text: Lehrbuch der juristischen Encyclopädie

438 | II. Oeffentl. Recht. 2. Uebrige Theile. 
Sollicitudo omnium zur Wiederherstellung 
der Jesuiten. Hingegen die Bulle in coena 
domini hat den Nahmen nicht von ihrem 
Anfange. Quellen für einzele Länder sind 
besonders ihre Concordate. 
5. 
367. 
Quellen des protestantischen KirchenRechts. 
Die Protestanten berufen sich noch auf 
das Corpus juris canonici, so weit es dem 
Geiste ihrer Lehre nicht widerspricht. Sonst 
aber hat die Kirche jedes Landes, und oft 
haben selbst einzele Städte ihre eigenen Quel 
len, Kirchenordnungen und andere auf das 
Kirchen Recht gehende Gesetze. 
§. 368. 
Quellen für die Verfassung der Juden. 
Bey den Juden kommt der Talmud 
als Quelle vor, der Aehnlichkeit mit den 
Pandecten hat und aus der Mischnah (um 
150 nach Christus) und der Gemara, ei 
ner Art Glosse darüber, besonders der Ba=  
bylonischen (um 500) besteht. Erstere hat 
Surenhus herausgegeben und Rahe über= | 
setzt. In einzelen Gebieten sind auch über 
die
	        
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