438 | II. Oeffentl. Recht. 2. Uebrige Theile.
Sollicitudo omnium zur Wiederherstellung
der Jesuiten. Hingegen die Bulle in coena
domini hat den Nahmen nicht von ihrem
Anfange. Quellen für einzele Länder sind
besonders ihre Concordate.
5.
367.
Quellen des protestantischen KirchenRechts.
Die Protestanten berufen sich noch auf
das Corpus juris canonici, so weit es dem
Geiste ihrer Lehre nicht widerspricht. Sonst
aber hat die Kirche jedes Landes, und oft
haben selbst einzele Städte ihre eigenen Quel
len, Kirchenordnungen und andere auf das
Kirchen Recht gehende Gesetze.
§. 368.
Quellen für die Verfassung der Juden.
Bey den Juden kommt der Talmud
als Quelle vor, der Aehnlichkeit mit den
Pandecten hat und aus der Mischnah (um
150 nach Christus) und der Gemara, ei
ner Art Glosse darüber, besonders der Ba=
bylonischen (um 500) besteht. Erstere hat
Surenhus herausgegeben und Rahe über= |
setzt. In einzelen Gebieten sind auch über
die