Volltext : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

I.  Kirchen  Recht.  B.  Quellen.  435
Schreiben.  Daß  die  Eintheilung  in  drey
Theile  Aehnlichkeit  mit  der  ehemals  so  gewöhnlichen ¬
  Eintheilung  der  Pandecten  hat,
ist  wohl  noch  nicht  bemerkt  worden;  der  erste =
  handelt  von  geistlichen  Personen  und
heißt  Distinctiones,  der  zweyte,  von  geistlichen
Gerichten,  ist  in  Causae  und  quaestiones
getheilt,  wobey  aber  auch  eine  Art  von  inforzare ¬
  vorkommt,  nämlich  in  der  drey  und
dreyßigsten  der  sechs  und  dreyßig  causae
die  Lehre  von  der  Buße,  der  man  es  ansieht, ¬
  daß  sie  nicht  ursprünglich  dahin  gehörte,
denn  sie  ist,  wie  der  dritte,  von  den  Sacramenten ¬
  (de  consecratione),  auch  wieder
in  distinctiones  getheilt  1).  Das  Wort
Palea  bey  manchen  Stellen  ist  der  Nahme
Dessen,  der  Zusätze  gemacht  hat.  Die
Glosse  ist  von  Joannes  Teutonicus.
*)  Die  einzelen  Stellen  führte  man  sonst  mit
den  AnfangsWorten  an,  z.  B.  der  c(anon)
Redintegranda.  Jetzt  braucht  man  hier
ohne  Bedenken  Zahlen,  z.  B.  bey  dieser
Stelle,  die  aus  dem  zweyten  Theile  ist,
c(anon)  3.  C(ausa)  3.  qu(aestio)  1.  Die
andern  Theile  führt  man  mit  der  Zahl  des
canon  und  der  (Distinctio)  an,  und  dann
kommt  es  darauf  an,  ob  kein  Zusatz  dabey
steht,  oder  aber  der  de  poenitentia,  oder
der  de  consecratione.  Jenes  bedeutet  den
ersten,  Dieses  die  Einschaltung  des  zweyten,
und  das  Letzte  den  dritten  Theil.
Ee  2
§.  365.
            
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