fullscreen : Jahrbücher für die bayerische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Staatsverwaltung (Bd. 1 (1838))

31.1.5. Aus dem bayr. Prozeßrecht

31.1.5.1. Das beneficium competentiae steht dem Ehegatten nach Trennung der Ehe, nicht zu

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e. Aus dem bayerischen Prozeßrecht. '
\ _
Erste Abhandlung.
Das beneficium competentiae steht den Eheleuten nach
' Trennung der Ehe, der Regel nach, nicht zu.
Der Codea; judiciarius gestattet den Eheleuten in
Cap. 18. §. 10. n. K das beneficium competentiae ohne
zu bestimmen: ob diese Rechtswohlthat denselben auch nach
Trennung der Ehe zustehe; auch der Commentator von
Kreitmair äußert sich nicht hierüber. Daß nach dem rö-
mischen Recht dies ohne Beschränkung anzunehmen sei, möchte
bezweifelt werden. Denn wenn gleich nach demselben in der
L. 43. D. soluto matrim. quem pet. dem Manne bei der
Rückgabe der tlos das beneficium znsteht, indem es hier
heißt: si maritus in id, quod facere potest, condemnatus
sit, et nomina sint ad dotis quantitatem, neque amplius,
neque habebit mandare actiones®), auch nach der constitu-
tio divi Pi, die nehmliche Rechtswohlthat, in Hinsicht dessel-
ben, was er aus einem besondern Contract der Frau schul-
det, ihm zukommt; indem es in L. 20. D. de t re judicata
heißt: non tantum dotis nomine maritus, in quantum facere
possit, condemnatur, sed ex aliis quoque contractibus ab
uxore judicio conventus, in quantum facere potest con-
demnandus ex divi Pii constitutione, so wird, wenn man
auch annehmen will, daß die Competenz dem Manne dann
zustehe, wenn die Ehe getrennt ist, doch immer vorausgesetzt,
daß er nicht der schuldige Th eil sey b), sonach er sich nicht,
durch seine Handlungen dieser Rechtswohlthat verlustig ge-
macht habe.
a) Ob dies die richtigere Lesartssei, ist bestritten. Glück, P. Com-
went. Th. XXVII. S. 354.
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