Objekt : Sprenger, Adolf: ¬Der Eigentumserwerb durch Einverleibung in ein Inventar

21
muß  der  Verpächter  sie  ergänzen;  nur  für  das  Vieh  trifft
den  Pächter  eine  ordnungsmäßige  Ergänzungspflicht  aus  dem
Nachwuchs.  Die  §§  587—589  regeln  den  besonderen  Fall,  daß
der  Pächter  eines  Grundstücks  das  Inventar  zum  Schätzungswerte -
  mit  der  Verpflichtung  übernimmt,  es  bei  der  Beendigung
der  Pacht  zum  Schätzungswerte  zurückzugewähren.  Hier
handelt  es  sich  auch  um  eine  Taxe,  aber  nicht,  wie  im  geder ¬

meinen  Recht,  um  eine  solche  mit  dem  Zwecke,  daß
Pächter  nach  Beendigung  der  Pacht  ein  der  Zahl,  der  Art
und  dem  Werte  nach  gleiches  Inventar  zurückliefern  soll,
sondern  der  Pächter  hat,  wie  der  §  589  näher  bestimmt,  das
gesamte  bei  der  Beendigung  der  Pacht  vorhandene  Inventar
und  zwar  zum  Schätzungswerte  zurückzuliefern.  Dieser  Unterschied -
  vom  gemeinen  Recht  ist  mit  voller  Absicht  gemacht,
weil  es,  wie  die  Motive  *)  erklären,  bei  der  Übernahme  und  Zurückgewährung -
  des  Inventars  nach  einer  Taxe  nicht  darauf
ankommt,  ob  das  vom  Pächter  zurückgelassene  Inventar  dem
übernommenen  genau  an  Stückzahl  oder  an  Umfang  und  Beschaffenheit -
  gleichkommt,  sondern  darauf,  daß  der  Pächter
das  Inventar  in  dem  Zustande,  in  welchem  es  ihm  übergeben
ist,  wirtschaftsmäßig  erhalten  hat.
Das  Eigentum  am  Inventar  verbleibt  dem  Verpächter.
Die  Gefahr  aber  trägt  wie  nach  gemeinem  Rechte  so  auch
nach  dem  §  588  des  B.G.B.  der  Pächter,  und  derselbe  kann
auch  über  die  einzelnen  Stücke  innerhalb  der  Grenzen  einer
ordnungsmäßigen  Wirtschaft  verfügen.  Es  ist  ihm  dafür
aber  die  Pflicht  auferlegt,  das  Inventar  nach  den  Regeln  einer
ordnungsmäßigen  Wirtschaft  in  dem  Zustand  zu  erhalten,  in
dem  es  ihm  übergeben  wird,  und  hierbei  werden  alle  von
ihm  angeschafften  Stücke  mit  der  Einverleibung  in  das  Inventar
Eigentum  des  Verpächters.  Wenn  nun  der  Pächter  das  vorhandene -
  Inventar  bei  Beendigung  der  Pacht  dem  Verpächter
zurückgewährt,  kann  dieser  nach  §  589  von  den  vom  Pächter
angeschafften  und  nach  §  588  in  sein  Eigentum  übergegangenen
Inventarstücken  die  für  eine  ordnungsmäßige  Wirtschaft  für
das  Grundstück  überflüssigen  und  zu  wertvollen  Stücke  ablehnen. -
  Mit  dieser  Ablehnung  soll  dann  wieder  das  Eigen*) -
  Motive  2  S.  436.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer