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fragmentarischen Beschaffenheit vieler älteren Kodifikationen, die
eine beständige Ergänzung aus dem gemeinen Rechte voraussetzt,
sich in der Praxis die grössten, nur durch eine haarspaltende Jurisprudenz -
zu lösenden Schwierigkeiten ergeben.
Es steht auch für den vorliegenden Fall, obgleich es sich um
die Reproduktion von Grundsätzen des gemeinen Kirchenrechtes
auf dem Boden des staatlich-bürgerlichen Particularrechtes
handelt, der Anwendung der soeben entwickelten Auffassung kein
Bedenken entgegen, weil doch eben inhaltlich die Particulargesetzgebung, ¬
soweit sie eingegriffen hat, nur das gemeine Recht
kodifiziert hat. Von diesem Standpunkte aus erschien die Entscheidung -
des Oberlandesgerichts unhaltbar. (Vgl. wegen der
Sache selbst die Entscheidung, wie sie in Bd. I der Zusammenstellung, ¬
S. 77/78 in cc. wiedergegeben ist.) !)
In einem Urteile vom 26. Oktober 1891, Nr. 178991 hat es
der VI. Civilsenat dahingestellt gelassen, ob, wie dies in dem
Urteile des I. Senats vom 23. Juni 1881 angenommen ist, die Anwendung -
des Hamburgischen Ehescheidungsrechtes wirklich überhaupt ¬
der Nachprüfung des Reichsgerichst unterliege, obgleich es
nicht, wie das gemeine deutsche protestantische Ehescheidungsrecht, ¬
an welches es sich inhaltlich sonst anschliesse, ein konfessionelles, ¬
sondern ein rein bürgerliches, für alle Konfessionen
ohne Unterschied geltendes sei. Denn auch vom Standpunkte des
gemeinen deutschen protestantischen Ehescheidungsrechtes aus sei
in dem Ber.-Urteile ebensowenig die Verletzung einer materiellen
Rechtsnorm zu entdecken, wie die Entscheidung etwa auf einem
prozessualen Verstosse beruhe. (Vgl. dagegen Urteil VI. Civ.-Sen. vom
30. Jan. 1893, Nr. 261/92 VI, worin sich dieser Senat ebenfalls für die
Revisibilität bezüglich des Hamburgischen Rechtes entschieden hat.
2. Die Frage der Kompensation der Ehebrüche
und der Beseitigung der auf Ehebruch gegründeten
Ehescheidungsklage durch Verzeihung stellt auf dem
Gebiete des Frankfurter Gesetzes vom 19. November
1850 nicht Particular-, sondern gemeines Recht dar,
ist mithin revisibles Recht.
Den Gründen, aus welchen der Berufungsrichter annimmt, dass
ein vor der Aussöhnung vom Kläger etwa begangener Ehebruch
mit dem späteren Ehebruche der Beklagten nicht kompensiert
*) Urteil I. Civilsenats vom 23. Juni 1881 I 552/81. E. Bd. 5, S. 403 ff.