Object : ¬Das Eheschliessungs- und Ehescheidungs-Recht (2)

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fragmentarischen  Beschaffenheit  vieler  älteren  Kodifikationen,  die
eine  beständige  Ergänzung  aus  dem  gemeinen  Rechte  voraussetzt,
sich  in  der  Praxis  die  grössten,  nur  durch  eine  haarspaltende  Jurisprudenz -
  zu  lösenden  Schwierigkeiten  ergeben.
Es  steht  auch  für  den  vorliegenden  Fall,  obgleich  es  sich  um
die  Reproduktion  von  Grundsätzen  des  gemeinen  Kirchenrechtes
auf  dem  Boden  des  staatlich-bürgerlichen  Particularrechtes
handelt,  der  Anwendung  der  soeben  entwickelten  Auffassung  kein
Bedenken  entgegen,  weil  doch  eben  inhaltlich  die  Particulargesetzgebung, ¬
  soweit  sie  eingegriffen  hat,  nur  das  gemeine  Recht
kodifiziert  hat.  Von  diesem  Standpunkte  aus  erschien  die  Entscheidung -
  des  Oberlandesgerichts  unhaltbar.  (Vgl.  wegen  der
Sache  selbst  die  Entscheidung,  wie  sie  in  Bd.  I  der  Zusammenstellung, ¬
  S.  77/78  in  cc.  wiedergegeben  ist.)  !)
In  einem  Urteile  vom  26.  Oktober  1891,  Nr.  178991  hat  es
der  VI.  Civilsenat  dahingestellt  gelassen,  ob,  wie  dies  in  dem
Urteile  des  I.  Senats  vom  23.  Juni  1881  angenommen  ist,  die  Anwendung -
  des  Hamburgischen  Ehescheidungsrechtes  wirklich  überhaupt ¬
  der  Nachprüfung  des  Reichsgerichst  unterliege,  obgleich  es
nicht,  wie  das  gemeine  deutsche  protestantische  Ehescheidungsrecht, ¬
  an  welches  es  sich  inhaltlich  sonst  anschliesse,  ein  konfessionelles, ¬
  sondern  ein  rein  bürgerliches,  für  alle  Konfessionen
ohne  Unterschied  geltendes  sei.  Denn  auch  vom  Standpunkte  des
gemeinen  deutschen  protestantischen  Ehescheidungsrechtes  aus  sei
in  dem  Ber.-Urteile  ebensowenig  die  Verletzung  einer  materiellen
Rechtsnorm  zu  entdecken,  wie  die  Entscheidung  etwa  auf  einem
prozessualen  Verstosse  beruhe.  (Vgl.  dagegen  Urteil  VI.  Civ.-Sen.  vom
30.  Jan.  1893,  Nr.  261/92  VI,  worin  sich  dieser  Senat  ebenfalls  für  die
Revisibilität  bezüglich  des  Hamburgischen  Rechtes  entschieden  hat.
2.  Die  Frage  der  Kompensation  der  Ehebrüche
und  der  Beseitigung  der  auf  Ehebruch  gegründeten
Ehescheidungsklage  durch  Verzeihung  stellt  auf  dem
Gebiete  des  Frankfurter  Gesetzes  vom  19.  November
1850  nicht  Particular-,  sondern  gemeines  Recht  dar,
ist  mithin  revisibles  Recht.
Den  Gründen,  aus  welchen  der  Berufungsrichter  annimmt,  dass
ein  vor  der  Aussöhnung  vom  Kläger  etwa  begangener  Ehebruch
mit  dem  späteren  Ehebruche  der  Beklagten  nicht  kompensiert
*)  Urteil  I.  Civilsenats  vom  23.  Juni  1881  I  552/81.  E.  Bd.  5,  S.  403  ff.
            
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