Inhaltsverzeichnis : Kreis, Paul: Lehrbuch des deutschen Wechselrechts

Cap.  6.  Allgemeine  Regeln  über  Zeit  und  Ort.
25
„Geschäftslokal“  im  Verständniß  der  Wechselordnung  erachtet  werden
kann!5).  Der  Besitz  eines  Geschäftslokals  wird  bei  einem  Kaufmann ¬
  oder  Geschäftstreibenden  ähnlichen  Charakters  vermuthet  !5).
Ist  die  Person,  gegen  welche  die  einschlagende  wechselrechtliche
Handlung  vorgenommen  werden  soll,  handlungsunfähig,  so  tritt
nicht  das  Geschäftslokal  oder  die  Wohnung  ihres  Vertreters  ein,
sondern  auch  in  diesem  Fall  ist  lediglich  das  Geschäftslokal  oder
die  Wohnung  dessen  maßgebend,  gegen  welchen  als  Geschäftsherrn
Eine  andere  Annahme
die  wechselrechtliche  Handlung  sich  richtet
würde  in  unprincipieller  Weise  verschiedene  Regeln  aufstellen,  jenachdem ¬
  es  sich  um  die  Bestimmung  der  Ortschaft  handelt,  wo  der
Akt  vorzunehmen  ist  oder  um  die  Stelle  der  Vornahme  in  der
Ortschaft,  und  würde  eine  Lücke  in  allen  den  Fällen  lassen,  in
denen  der  gesetzliche  Vertreter  am  Erfüllungsort  weder  Geschäftslokal ¬
  noch  Wohnung  besitzt.
Ist  derjenige,  gegen  welchen  die  Rechtshandlung  nach  dem  Inhalt ¬
  des  Wechsels  vorzunehmen  ist,  gestorben,  so  muß  folgerichtig
aus  den  gleichen  Gründen  das  letzte  Geschäftslokal  oder  die  letzte
Wohnung  des  Verstorbenen  entscheidend  sein.  Von  dem  Oberhandelsgericht ¬
  ist  die  volle  Consequenz  nicht  gezogen  worden.  Nach
demselben  kann  die  Handlung  sowohl  in  dem  letzten  Geschäftslokal
bezüglich  der  letzten  Wohnung  des  Verstorbenen  wie  in  den  entsprechenden ¬
  Lokalitäten  der  Erben  vorgenommen  werden  1s)
15)  OT.  6.  Oct.  64  Entsch.  Bd.  52  S.  244.
16)  OH.  15.  März  79  Entsch.  Bd.  25  S.  30.  R.  21.  Sept.  80
ch.  Bd.  2  S.  159.
Ent
17)
Die  Plenarentscheidung  des  Oberhandelsgerichts  vom  27.  Mai  78
sch.  Bd.  24  S.  33  und  das  Urtheil  des  Reichsgerichts  vom  17.  April
Ent
80  Entsch.  Bd.  2  S.  23,  wonach  die  Protesterhebung  in  dem  Geschäftslokal ¬
  bezüglich  der  Wohnung  des  Gemeinschuldners  stattzufinden  hat,
geben  nach  ihrer  Begründung  keine  Antwort  auf  die  Frage.
18)  OH.  21.  April  71  Entsch.  Bd.  2  S.  216.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer