Volltext : Hepp, Carl Ferdinand Theodor: ¬Die Zurechnung auf dem Gebiete des Civilrechts insbesondere die Lehre von den Unglücksfällen nach den Grundsätzen des römischen und deutschen Rechts und der neueren Legislation

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  eben  so  wenig  folgt,  daß  jeder  formlose  Vertrag  heut  zu  Tage
die  Stelle  derselben  vertrete)  das  ganze  römische  Vertragssystem
noch  practisch  anwendbar,  mithin  bei  dem  pactum  in  der  Regel
nur  die  causa  juristisch  wirksam  ist,  und  bei  Leistung  und  Gegenleistung ¬
  der  Empfänger  allein,  nicht  auch  der  Geber  obligirt  wird,
und  daher  der  Empfänger  das  periculum  zu  tragen  hat."
Auf  die  Zweifel,  welche  sich  gegen  diese  letztere  Ansicht  erheben ¬
  lassen,  soll  hier  nicht  eingegangen  werden.  Mit  Recht  kann  aber
behauptet  werden,  daß  wenn  die  Ansicht  des  römischen  Rechts  die
seyn  sollte,  wie  sie  Roßhirt  aufstellt,  letzteres  dadurch  an  innerer ¬
  Consequenz  nicht  gewinnen  würde,  und  daß  die  entgegenstehende ¬
  L.  10.  C.  cit.:
Pecuniam  a  te  datam,  si,  hac  causa  pro  qua  data  est,
non  culpa  accipientis,  sed  fortuito  casu  non  est  secuta,
minime  repeti  posse  certum  est,
sich  schwerlich  durch  die  Berufung  darauf  beseitigen  lassen  dürfte,  daß
sie  in  einem  Reseripte  einen  Fall  behandle,  „wo  die  Natur  des
Kaufs  und  des  Tausches  sich  nicht  nur  ganz  genau  berühren,  sondern
im  Zweifel  für  die  Natur  des  Kaufs  zu  präsumiren  sey".
Jedenfalls =
  giebt  Roßhirt  damit  zu,  daß  die  Innominatcontracte  rücksichtlich ¬
  des  periculum  obligationis  nicht  nach  einem  Prinzipe,
sondern  nach  verschiedenen  Prinzipen,  d.  h.  bald  nach  Analogie ¬
  des  Kaufvertrags,  bald  nach  Analogie  anderer  Verträge  zu
beurtheilen  seyen.  Denn  dieser  Schluß  liegt  so  nahe  wie  möglich, ¬
  wenn,  wie  behauptet  wird,  die  Unwiderruflichkeit  einzelner ¬
  Fälle  der  Innominatcontracte  auf  der  Analogie  des  Kaufsund ¬
  anderer  Consensual-  oder  Realcontracte  beruht.  Nur  dürfte
schwer  einzusehen  seyn,  wie  ein  Vertrag  unwiderruflich,  und  (des
Neuerechts  wegen)  zugleich  widerruflich  seyn  kann.  Denn  das
geht  mithin
eine  hebt  das  andere  auf.  Consequent  durchgeführt
die  Theorie  von  Roßhirt  dahin:  „Ist  der  Innominatvertrag  widerruflich, ¬
  so  trägt  der  Empfänger  das  periculum,  ist  er  unwiderruflich, ¬
  so  hat  nach  Analogie  des  Kauf-,  des  Miethvertrags
und  anderer  Verträge  bald  der  eine,  bald  der  andere  Contrahent
das  periculum  obligationis  zu  tragen.  Allein  diese  Unterschei¬
            
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