Full text: Lehrbuch der juristischen Encyclopädie

Begriff des Rechts. 
ehrbare Welt, auch wohl die Nachwelt. 
Mit dieser letztern Art von Recht beschäff 
tigt sich die Ethik, die Lehre de officiis, 
die Moral (wohl von theologia moralis), 
die Sitten Lehre, Tugend Lehre, Pflich | | 
ten Lehre; mit jener nicht sowohl die Po 
litik, die ein Theil der Philosophie ist, als 
vielmehr das jus civile, die RechtsLehre. 
Man kann sagen, Recht im eigentlichen 
Sinne sey das Recht vor der Obrigkei= | | 
das juristische Recht, theils weil diese Be 
deutung die frühere, wenigstens die früher 
entwickelte, ist, die, auf welche sich die 
Wörter ursprünglich beziehen 3), theils auch 
weil bey gebildeten Völkern leicht ein eige 
ner Stand entsteht, der sich mit diesem | 
Rechte beschäfftigt (die Jureconsulti, Ju 
risconsulti, Consulti, Juris periti, pru 
dentes, nachher voueSernoavres, legisla 
tores, legis doctores, legistae, decre 
tistae, juristae, lawyers, hommes de 
loi, Schöffen, Rechtsgelehrte, RechtsVer= | | 
ständige, Juristen, wie man das schlecht 
deutsche und schlecht lateinische Wort doch 
besonders wegen der Ableitungen davon 
kaum entbehren kann). Daß aber das Wor | | 
Recht in einer von beyden im §. 2 u. 3. an 
gegebenen Bedeutungen blos auf das Ju 
ristische gehe, ist offenbar falsch 4). 
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