Begriff des Rechts.
ehrbare Welt, auch wohl die Nachwelt.
Mit dieser letztern Art von Recht beschäfftigt =
sich die Ethik, die Lehre de officiis,
die Moral (wohl von theologia moralis),
die Sitten Lehre, Tugend Lehre, Pflich | |
ten Lehre; mit jener nicht sowohl die Politik, ¬
die ein Theil der Philosophie ist, als
vielmehr das jus civile, die RechtsLehre.
Man kann sagen, Recht im eigentlichen
Sinne sey das Recht vor der Obrigkei= | |
das juristische Recht, theils weil diese Bedeutung ¬
die frühere, wenigstens die früher
entwickelte, ist, die, auf welche sich die
Wörter ursprünglich beziehen 3), theils auch
weil bey gebildeten Völkern leicht ein eigener ¬
Stand entsteht, der sich mit diesem |
Rechte beschäfftigt (die Jureconsulti, Jurisconsulti, -
Consulti, Juris periti, prudentes, ¬
nachher voueSernoavres, legislatores, ¬
legis doctores, legistae, decretistae, ¬
juristae, lawyers, hommes de
loi, Schöffen, Rechtsgelehrte, RechtsVer= | |
ständige, Juristen, wie man das schlecht
deutsche und schlecht lateinische Wort doch
besonders wegen der Ableitungen davon
kaum entbehren kann). Daß aber das Wor | |
Recht in einer von beyden im §. 2 u. 3. angegebenen =
Bedeutungen blos auf das Juristische =
gehe, ist offenbar falsch 4).
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