Full text : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

Begriff  des  Rechts.
ehrbare  Welt,  auch  wohl  die  Nachwelt.
Mit  dieser  letztern  Art  von  Recht  beschäfftigt =
  sich  die  Ethik,  die  Lehre  de  officiis,
die  Moral  (wohl  von  theologia  moralis),
die  Sitten  Lehre,  Tugend  Lehre,  Pflich  |  |
ten  Lehre;  mit  jener  nicht  sowohl  die  Politik, ¬
  die  ein  Theil  der  Philosophie  ist,  als
vielmehr  das  jus  civile,  die  RechtsLehre.
Man  kann  sagen,  Recht  im  eigentlichen
Sinne  sey  das  Recht  vor  der  Obrigkei=  |  |
das  juristische  Recht,  theils  weil  diese  Bedeutung ¬
  die  frühere,  wenigstens  die  früher
entwickelte,  ist,  die,  auf  welche  sich  die
Wörter  ursprünglich  beziehen  3),  theils  auch
weil  bey  gebildeten  Völkern  leicht  ein  eigener ¬
  Stand  entsteht,  der  sich  mit  diesem  |
Rechte  beschäfftigt  (die  Jureconsulti,  Jurisconsulti, -
  Consulti,  Juris  periti,  prudentes, ¬
  nachher  voueSernoavres,  legislatores, ¬
  legis  doctores,  legistae,  decretistae, ¬
  juristae,  lawyers,  hommes  de
loi,  Schöffen,  Rechtsgelehrte,  RechtsVer=  |  |
ständige,  Juristen,  wie  man  das  schlecht
deutsche  und  schlecht  lateinische  Wort  doch
besonders  wegen  der  Ableitungen  davon
kaum  entbehren  kann).  Daß  aber  das  Wor  |  |
Recht  in  einer  von  beyden  im  §.  2  u.  3.  angegebenen =
  Bedeutungen  blos  auf  das  Juristische =
  gehe,  ist  offenbar  falsch  4).
A  5
            
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