Begriff des Rechts.
ehrbare Welt, auch wohl die Nachwelt.
Mit dieser letztern Art von Recht beschäff
tigt sich die Ethik, die Lehre de officiis,
die Moral (wohl von theologia moralis),
die Sitten Lehre, Tugend Lehre, Pflich | |
ten Lehre; mit jener nicht sowohl die Po
litik, die ein Theil der Philosophie ist, als
vielmehr das jus civile, die RechtsLehre.
Man kann sagen, Recht im eigentlichen
Sinne sey das Recht vor der Obrigkei= | |
das juristische Recht, theils weil diese Be
deutung die frühere, wenigstens die früher
entwickelte, ist, die, auf welche sich die
Wörter ursprünglich beziehen 3), theils auch
weil bey gebildeten Völkern leicht ein eige
ner Stand entsteht, der sich mit diesem |
Rechte beschäfftigt (die Jureconsulti, Ju
risconsulti, Consulti, Juris periti, pru
dentes, nachher voueSernoavres, legisla
tores, legis doctores, legistae, decre
tistae, juristae, lawyers, hommes de
loi, Schöffen, Rechtsgelehrte, RechtsVer= | |
ständige, Juristen, wie man das schlecht
deutsche und schlecht lateinische Wort doch
besonders wegen der Ableitungen davon
kaum entbehren kann). Daß aber das Wor | |
Recht in einer von beyden im §. 2 u. 3. an
gegebenen Bedeutungen blos auf das Ju
ristische gehe, ist offenbar falsch 4).
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