Dauer des Arbeitsvertrags.
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Zweiter Abschnitt.
Dauer des Arbeitsvertrags. Kündigungsfristen.
Die Dauer des Arbeitsvertrags hängt zunächst von der Vereinbarung
der Parteien ab. Jedoch darf kein Arbeiter seine Arbeitskraft in anderer
Art verdingen, als daß ihm die Möglichkeit bleibt, von dem Vertrag nach
vorgängiger Kündigung abzugehen: die Verdingung der Arbeitskraft auf
Lebenszeit des Arbeiters ist ungültig, weil solcher Vertrag einen Zustand
chafft, der der Sklaverei und Gutsuntertänigkeit ähnelt und die wirtschaftliche ¬
Abhängigkeit des Arbeiters ohne Rücksicht darauf, daß auch der Arbeiter
ein Mensch ist, der seine Lage zu bessern nicht gehindert werden darf, ausbeutet. ¬
Eine solche Abrede wäre daher wider die guten Sitten und deshalb
nach § 138 B.G. (s. S. 40) ungültig. Mit dem Grundsatz der persönlichen
Freiheit lassen sich auch solche Arbeitsverträge nicht vereinigen, deren Dauer
eine sehr lange ist. Auch ohne besondere gesetzliche Bestimmungen würde man
daher den Arbeiter für berechtigt halten müssen, einen der Gesamtlage der
Verhältnisse nach (insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer des Vertrags)
gegen das Recht der persönlichen Freiheit und daher gegen die guten Sitten
verstoßenden Vertrag aufzulösen. Auch die Bestimmung des § 124 a G.O.
(1. S. 125) kann zur Lösung eines solchen übermäßig langen Arbeitsvertrags
herangezogen werden. Die Ähnlichkeit der Verpflichtung zu einem sehr langen
Arbeitsverhältuis mit der zur Sklaverei hat z. B. den Kongostaat (im Dekret
vom 8. November 1888) veranlaßt, zu verbieten, daß Arbeitsverträge zwischen
Schwarzen und Nichteingeborenen auf länger als 7 Jahre abgeschlossen
werden, und auch nur mit behördlicher Genehmigung Verlängerungen von
Arbeitsverträgen zuzulassen, wenn durch die Verlängerung die Gesamtdienstzeit ¬
7 Jahre überschreiten würde. Einige Gesindeordnungen schreiben aus
demselben Grunde eine Maximaldienstzeit vor. So lassen die Gesindeordnungen
für die Rheinprovinz, für das Herzogtum Birkenfeld und für die freie Stadt
Bremen je 3 Jahre, die Gesindeordnungen für die Landdrostei Osnabrück,
für Schaumburg=Lippe und für die Stadt Wismar je 1 Jahr Längstverpflichtung ¬
zu. § 624 B.G. setzt für alle Dienstverträge 5 Jahre als
längste Zeit fest, für welche jemand sich ohne Berechtigung zur Kündigung
innerhalb dieser Zeit zu Arbeiten verdingen kann. Ist eine längere Vertrags¬