Full text : Stadthagen, Arthur: ¬Das Arbeiterrecht

Dauer  des  Arbeitsvertrags.
103
Zweiter  Abschnitt.
Dauer  des  Arbeitsvertrags.  Kündigungsfristen.
Die  Dauer  des  Arbeitsvertrags  hängt  zunächst  von  der  Vereinbarung
der  Parteien  ab.  Jedoch  darf  kein  Arbeiter  seine  Arbeitskraft  in  anderer
Art  verdingen,  als  daß  ihm  die  Möglichkeit  bleibt,  von  dem  Vertrag  nach
vorgängiger  Kündigung  abzugehen:  die  Verdingung  der  Arbeitskraft  auf
Lebenszeit  des  Arbeiters  ist  ungültig,  weil  solcher  Vertrag  einen  Zustand
chafft,  der  der  Sklaverei  und  Gutsuntertänigkeit  ähnelt  und  die  wirtschaftliche ¬
  Abhängigkeit  des  Arbeiters  ohne  Rücksicht  darauf,  daß  auch  der  Arbeiter
ein  Mensch  ist,  der  seine  Lage  zu  bessern  nicht  gehindert  werden  darf,  ausbeutet. ¬
  Eine  solche  Abrede  wäre  daher  wider  die  guten  Sitten  und  deshalb
nach  §  138  B.G.  (s.  S.  40)  ungültig.  Mit  dem  Grundsatz  der  persönlichen
Freiheit  lassen  sich  auch  solche  Arbeitsverträge  nicht  vereinigen,  deren  Dauer
eine  sehr  lange  ist.  Auch  ohne  besondere  gesetzliche  Bestimmungen  würde  man
daher  den  Arbeiter  für  berechtigt  halten  müssen,  einen  der  Gesamtlage  der
Verhältnisse  nach  (insbesondere  unter  Berücksichtigung  der  Dauer  des  Vertrags)
gegen  das  Recht  der  persönlichen  Freiheit  und  daher  gegen  die  guten  Sitten
verstoßenden  Vertrag  aufzulösen.  Auch  die  Bestimmung  des  §  124  a  G.O.
(1.  S.  125)  kann  zur  Lösung  eines  solchen  übermäßig  langen  Arbeitsvertrags
herangezogen  werden.  Die  Ähnlichkeit  der  Verpflichtung  zu  einem  sehr  langen
Arbeitsverhältuis  mit  der  zur  Sklaverei  hat  z.  B.  den  Kongostaat  (im  Dekret
vom  8.  November  1888)  veranlaßt,  zu  verbieten,  daß  Arbeitsverträge  zwischen
Schwarzen  und  Nichteingeborenen  auf  länger  als  7  Jahre  abgeschlossen
werden,  und  auch  nur  mit  behördlicher  Genehmigung  Verlängerungen  von
Arbeitsverträgen  zuzulassen,  wenn  durch  die  Verlängerung  die  Gesamtdienstzeit ¬
  7  Jahre  überschreiten  würde.  Einige  Gesindeordnungen  schreiben  aus
demselben  Grunde  eine  Maximaldienstzeit  vor.  So  lassen  die  Gesindeordnungen
für  die  Rheinprovinz,  für  das  Herzogtum  Birkenfeld  und  für  die  freie  Stadt
Bremen  je  3  Jahre,  die  Gesindeordnungen  für  die  Landdrostei  Osnabrück,
für  Schaumburg=Lippe  und  für  die  Stadt  Wismar  je  1  Jahr  Längstverpflichtung ¬
  zu.  §  624  B.G.  setzt  für  alle  Dienstverträge  5  Jahre  als
längste  Zeit  fest,  für  welche  jemand  sich  ohne  Berechtigung  zur  Kündigung
innerhalb  dieser  Zeit  zu  Arbeiten  verdingen  kann.  Ist  eine  längere  Vertrags¬
            
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