Full text : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 9 (1867))

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Zur civilistischen Literatur.

Polemik gegen den Gedanken IHerings, daß die Mancipation zuerst
abstracte Eigenthumsübertragung, keine venditio gewesen, und erst in
Folge des Zwölftafelsatzes von den Voraussetzungen des Eigenthums-
übergangs aus einem Kaufe die Scheinzahlung in die Mancipation
gekommen sei. Leist beschränkt sich hier nachzuweisen, daß die Unter-
stützung dieser Ansicht, die I he ring in der Composition des Man-
cipationsformulars sucht, in dieser nicht zu finden ist.
II. Formalaet und Materialact im deutschen und
römischen Rechte. Die deutschrechtliche vestitio und die römische
in iure eessio müssen als Formalacte angenommen werden. Die in
i. o. kann sich gar nicht auf die Richtigkeit einer schon vorhandenen
can8a stützen, weil bei ihr der Erwerber (Quasi-Mndicant) in allge-
mein anerkannter Weise eine zunächst unrichtige Behauptung aufstellt,
die gerade dadurch zu einer'richtigen wird, daß der jetzige Eigenthümer
ihr contra veritatem consentirt. Dagegen finden sich bei ihr alle
wesentlichen Elemente eines dinglichen Formalactes:
sie ist vom positiven Recht bestimmt anerkannt;
durch das Sprechen des Vindicanten und Schweigen des Eigen-
thümers wird der gegenseitige animus accipiendi und transferendi
dominii constatirt;
durch die Addiction des PrätorS aber wird der Zeitpunkt festgestellt,
mit dem das Eigenthum vom Cedenten auf den Erwerber übergeht.
Für die Mancipation bekommt die Frage eine andere Fassung.
Die Auflassung und die in i. c. sind Rechtsacte, die in ihrer Con-
struction jeder bestimmten einzelnen causa indifferent gegenüberstehen;
die Mancipation aber, eine Abart des allgemeinen gerere per aes et
libram erscheint nach den Quellen als Kauf, wie die nexi obligatio
als -Darlehen, die nexi liberatio als Zahlung. Waren bei den Rö-
mern einst alle Käufe Mancipatkonen, alle Darlehen n. obl., die
Zahlungen n. 1. ? Für die nianc. wird diese Frage verneint (ohne sie
für n. o. und n. 1. zu bejahen), und die andere aufgeworfen, ob es
nöthig gewesen, daß der Mancipation stets ein Kauf, ^der n. o. ein
Darlehen, der n. 1. Zahlung zu Grunde gelegen? Insbesondere: wie
haben sich bei den Römern Kauf und Mancipation in ihrer gegen-
seitigen Stellung zu einander entwickelt? Das ist das Thema der fol-
genden Untersuchungen.

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