Full text : Munk, W.: ¬Die preußische Gerichtsverfassung

Schöffengerichte.
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Vernehmungen  nicht  stattfinden,  daß  vielmehr  eine  ungefähre  Festsetzung
des  mit  der  Sache  zuerst  befaßten  Beamten  genügen  solle.  M.  560.
2.  Nach  §  28  bleibt  das  Schöffengericht  in  den  Fällen  des  §  27
Nr.  4—8  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  des  Werths  oder  Schadens  zuständig, ¬
  wenn  die  vor  ihm  stattgehabte  Hauptverhandlung  eine  ausreichende
Grundlage  zur  sachlichen  Entscheidung  über  die  Anklage  gewährt,  und
nur  wenn  eine  solche  Grundlage  nach  Ansicht  des  Schöffengerichts  bisher
nicht  gewonnen  ist,  wenn  also  aus  irgend  einem  Grunde  nicht  sofort  auf
Verurtheilung  oder  Freisprechung  erkannt  werden  kann,  sondern  eine
Vertagung  der  Verhandlung  geboten  erscheint  (vgl.  St.=P.=O.  §  227)
soll  dasselbe  seine  Unzuständigkeit  aussprechen.  Gerechtfertigt  ist  diese
Bestimmung  dadurch,  daß  in  allen  solchen  Fällen  die  Sache  im  Wege
der  Berufung  an  das  Landgericht  gebracht  werden  kann.
§  28  bezieht  sich  nicht  auf  den  Fall,  daß  die  dem  Angeklagten  zur
Last  gelegte  That  sich  als  eine  solche  darstellt,  welche,  abgesehen  von  der
Höhe  des  Werths  oder  Schadens,  die  Zuständigkeit  des  Schöffengerichts
übersteigt.  In  solchem  Falle  bewendet  es  bei  der  Vorschrift  des  §  270
St.-P.=O.  M.  773.  951.
3.  In  Gemäßheit  des  §  28  soll  das  Schöffengericht  seine  Unzuständigkeit ¬
  aussprechen,  wenn  aus  irgend  einem  Grunde  die  Verhandlung
ausgesetzt  werden  muß.  Gleichgültig  ist  hierbei,  ob  die  Verhandlung
gemäß  §  228  St.=P.=O.  innerhalb  vier  Tagen  fortgesetzt  und  deshalb
als  nicht  unterbrochen  angesehen  werden  kann.  §  28  gewährt  dem
Schöffengerichte  das  ausnahmsweise  Recht,  über  seine  Zuständigkeit  hinaus
zu  erkennen,  nur  mit  Rücksicht  darauf,  daß  die  Entscheidung  sofort  erlassen ¬
  werden  kann.  Wo  diese  Voraussetzung  nicht  zutrifft,  soll  die
gesetzliche  Grenze  der  Kompetenz  innegehalten  werden.  Vgl.  v.  Schwarze
St.=P.=O.  S.  26.  a.  M.  Keller  S.  54.
29.  Vor  die  Schöffengerichte  gehören  auch  diejenigen  Strafsachen, ¬
  deren  Verhandlung  und  Entscheidung  ihnen  nach  den  Bestimmungen ¬
  des  fünften  Titels  von  den  Strafkammern  der  Landgerichte ¬
  überwiesen  wird.
1.  Die  Schöffengerichte  sind  für  diejenigen  Strafsachen,  welche  ihnen
nach  §  75  überwiesen  werden  können,  nicht  für  zuständig  erklärt,  sondern
es  ist  nur  bestimmt,  daß  diese  Strafsachen  vor  die  Schöffengerichte
„gehören".  Diese  Strafsachen  müssen  bis  zur  Hauptverhandlung  von  der
Staatsanwaltschaft  im  engeren  Sinne,  nicht  von  der  Amtsanwaltschaft
bearbeitet  werden,  und  es  hat  das  Verfahren  zur  Vorbereitung  der
öffentlichen  Klage  und  allenfalls  eine  Voruntersuchung  statt,  wie  solches
für  Sachen  der  Zuständigkeit  der  Strafkammern  vorgeschrieben  ist.  Erst
zur  Hauptverhandlung  können  sie  an  die  Schöffengerichte  gebracht  werden.
M.  76.
so  ist  das  Schöffengericht
2.  Ist  einmal  die  Ueberweisung  erfolgt
an  die  Annahme  der  Strafkammer,  daß  auf  keine  höhere  Strafe,  als  auf
die  §  27  Nr.  2  bezeichnete,  und  auf  keine  höhere  Buße  als  600  M.  zu
erkennen  sein  werde,  nicht  gebunden  und  hat  auch  nicht,  wie  der  Entwurf ¬
  vorschlug,  wenn  es  eine  Ueberschreitung  dieser  Strafgrenze  für  geboten ¬
  erachtet,  die  Zurückverweisung  der  Sache  vor  die  Strafkammer  zu
beschließen,  sondern  hat  die  Strafe,  durchaus  unabhängig  von  der  seitens
der  Strafkammer  im  Voraus  kundgegebenen  Meinung  und  lediglich  beschränkt ¬
  durch  die  im  St.-G.=B.  selbst  vorgesehenen  Strafmaxima,  nach
            
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