Schöffengerichte.
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Vernehmungen nicht stattfinden, daß vielmehr eine ungefähre Festsetzung
des mit der Sache zuerst befaßten Beamten genügen solle. M. 560.
2. Nach § 28 bleibt das Schöffengericht in den Fällen des § 27
Nr. 4—8 ohne Rücksicht auf die Höhe des Werths oder Schadens zuständig, ¬
wenn die vor ihm stattgehabte Hauptverhandlung eine ausreichende
Grundlage zur sachlichen Entscheidung über die Anklage gewährt, und
nur wenn eine solche Grundlage nach Ansicht des Schöffengerichts bisher
nicht gewonnen ist, wenn also aus irgend einem Grunde nicht sofort auf
Verurtheilung oder Freisprechung erkannt werden kann, sondern eine
Vertagung der Verhandlung geboten erscheint (vgl. St.=P.=O. § 227)
soll dasselbe seine Unzuständigkeit aussprechen. Gerechtfertigt ist diese
Bestimmung dadurch, daß in allen solchen Fällen die Sache im Wege
der Berufung an das Landgericht gebracht werden kann.
§ 28 bezieht sich nicht auf den Fall, daß die dem Angeklagten zur
Last gelegte That sich als eine solche darstellt, welche, abgesehen von der
Höhe des Werths oder Schadens, die Zuständigkeit des Schöffengerichts
übersteigt. In solchem Falle bewendet es bei der Vorschrift des § 270
St.-P.=O. M. 773. 951.
3. In Gemäßheit des § 28 soll das Schöffengericht seine Unzuständigkeit ¬
aussprechen, wenn aus irgend einem Grunde die Verhandlung
ausgesetzt werden muß. Gleichgültig ist hierbei, ob die Verhandlung
gemäß § 228 St.=P.=O. innerhalb vier Tagen fortgesetzt und deshalb
als nicht unterbrochen angesehen werden kann. § 28 gewährt dem
Schöffengerichte das ausnahmsweise Recht, über seine Zuständigkeit hinaus
zu erkennen, nur mit Rücksicht darauf, daß die Entscheidung sofort erlassen ¬
werden kann. Wo diese Voraussetzung nicht zutrifft, soll die
gesetzliche Grenze der Kompetenz innegehalten werden. Vgl. v. Schwarze
St.=P.=O. S. 26. a. M. Keller S. 54.
29. Vor die Schöffengerichte gehören auch diejenigen Strafsachen, ¬
deren Verhandlung und Entscheidung ihnen nach den Bestimmungen ¬
des fünften Titels von den Strafkammern der Landgerichte ¬
überwiesen wird.
1. Die Schöffengerichte sind für diejenigen Strafsachen, welche ihnen
nach § 75 überwiesen werden können, nicht für zuständig erklärt, sondern
es ist nur bestimmt, daß diese Strafsachen vor die Schöffengerichte
„gehören". Diese Strafsachen müssen bis zur Hauptverhandlung von der
Staatsanwaltschaft im engeren Sinne, nicht von der Amtsanwaltschaft
bearbeitet werden, und es hat das Verfahren zur Vorbereitung der
öffentlichen Klage und allenfalls eine Voruntersuchung statt, wie solches
für Sachen der Zuständigkeit der Strafkammern vorgeschrieben ist. Erst
zur Hauptverhandlung können sie an die Schöffengerichte gebracht werden.
M. 76.
so ist das Schöffengericht
2. Ist einmal die Ueberweisung erfolgt
an die Annahme der Strafkammer, daß auf keine höhere Strafe, als auf
die § 27 Nr. 2 bezeichnete, und auf keine höhere Buße als 600 M. zu
erkennen sein werde, nicht gebunden und hat auch nicht, wie der Entwurf ¬
vorschlug, wenn es eine Ueberschreitung dieser Strafgrenze für geboten ¬
erachtet, die Zurückverweisung der Sache vor die Strafkammer zu
beschließen, sondern hat die Strafe, durchaus unabhängig von der seitens
der Strafkammer im Voraus kundgegebenen Meinung und lediglich beschränkt ¬
durch die im St.-G.=B. selbst vorgesehenen Strafmaxima, nach