fullscreen : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

416  |  II.  Oeffentl.  Recht.  2.  Uebrige  Theile.
dichte  bewahrte.  Auch  Teocorot  wurden
zwar  aufgenommen,  die  männlichen  mußten ¬
  sich  aber  der  auch  bey  den  Eingebornen
bald  nach  der  Geburt  gewöhnlichen  Beschneidung =
  unterwerfen.  An  der  Spitze  des
Gottesdienstes  stand  ein  hoher  Priester;
eine  Abgabe  von  dem  Zehnten  bezog  sich
auch  auf  den  Gottesdienst.  Die  Feste  kehrten ¬
  nach  dem  Monde  wieder,  die  für  uns
wichtigsten  waren  das  Passah  und  die  Tey772057. ¬
  Alle  acht  Tage  war  ein  Sabbath.
Unter  Solchen,  die  beyde  zu  dem  Volke
gehörten,  war  es  verboten,  Zinsen  zu  vergbreden. ¬
  In  den  Zeiten,  wo  das  Volk
von  den  Griechen  Manches  in  seiner  Bildung ¬
  angenommen  hatte  und  unter  der
Herrschaft  der  Römer  stand,  ungeach=  |  |
tet  es  Beyde  als  r  verabscheute,
kommt  die  Hoffnung  auf  einen  Messias
(Xetses),  die  Versammlungen  in  αvJau, ¬
  die  Trennung  der  Pharisäer,  Sad  ducäer =
  und  Essäer,  und  die  von  einzelen
Lehrern  eingeführte  Sitte  des  u,
als  eines  sinnlichen  Zeichens  der  Besserung, ¬
  vor.
§.  350.
            
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