Volltext : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

414  II.  Oeffentl.  Recht.  2.  Uebrige  Theile.
2.  Die  übrigen  Theile  des
öffentlichen  Rechts.
I.  Kirchen  Recht.
A.  Geschichte.
§.  348.
Zeiträume.
Die  in  Deutschland  einen  so  wichtigen
Theil  unseres  Rechts  ausmachenden  Unterrichts =
  Anstalten,  in  einem  mehr  als  gewöhnlich ¬
  weiten  Sinne  des  Worts,  der  aber  doch
nicht  so  weit  ist,  als  er  wohl  seyn  könnte,
sind  zwar  durchaus  nichts  Einheimisches;
wegen  der  damit  in  Deutschland  vorgegangenen ¬
  Veränderungen  läßt  sich  ihre  Geschichte ¬
  aber  doch  ganz  bequem  in  folgende
drey  Zeiträume  zerlegen:
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