Metadaten : ¬Das gesammte württembergische Privatrecht (2)

IV.  Buch.  Von  den  dinglichen  Rechten.
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durch  die  Gewalt  des  Stromes  weggeführt  und  an  ein  fremdes
Grundstück  getrieben  werden  (Triebland,  avulsio),  fallen  dem  Eigenthümer ¬
  des  letztern  zu,  sobald  sie  angewachsen  sind  *),  doch  hat  derselbe, ¬
  soweit  er  bereichert  ist,  den  verlierenden  Theil  zu  entschädigen ¬
  5).  Die  in  dem  Flußbette  selbst  allmälig  gebildeten  Inseln
und  verlassene  Flußbetten  gehören,  wenn  es  sich  von  einem  öffentlichen =
  Gewässer  handelt  (§.  248.),  dem  Staat  6);  im  andern  Falle
steht  das  gewonnene  Trockenland  den  unmittelbar  angränzenden
Gutsbesitzern  in  der  Art  zu,  daß  in  der  Mitte  des  vormaligen  Flußbetts ¬
  eine  Linie  gezogen  und  sofort  Dasjenige,  was  diesseits  oder
jenseits  liegt,  den  Nebenliegern  auf  der  einen  oder  andern  Seite  zufällt ¬
  7).  Wenn  dagegen  ein  Theil  des  Flusses  hinter  einem  Grundstücke ¬
  durchbricht,  so  bleibt  die  hiedurch  entstehende  Insel  den  vorigen ¬
  Eigenthümern  8).  3)  Durch  das  Säen  von  Früchten  wird
der  Herr  des  Bodens  unwiderruflicher  Eigenthümer  des  Samens,
durch  das  Setzen  von  Gewächsen,  namentlich  Baumstämmen,  jedöch
erst,  nachdem  dieselben  angewachsen  sind  ?).  Eigenthümer  eines  an
der  Gränze  stehenden  Baums  ist  derjenige,  mit  dessen  Grund  er  un10). ¬
  4)  Die  Errichtung  von  Gebäuden  auf
mittelbar  verbunden  ist
einem  Gute.  Auch  jene  erwirbt  der  Eigenthümer  des  letztern  von
selbst  als  Theile  seiner  Sache  1).  Doch  kann  der  Bauherr,  wenn
er  nicht  wußte,  daß  er  auf  fremdem  Boden  sich  befinde,  und  der
Grundeigenthümer  sich  das  Gebäude  zueignen  will,  Erstattung  der
Baukosten  verlangen,  außerdem  aber  blos  die  Materialien  abfordern, ¬
  falls  das  Gebäude  wieder  hinweggeräumt  wird,  was  der  Eigenthümer ¬
  stets  zu  verlangen  berechtigt  ist  *).  Baut  jemand  auf
eigenem  Grund  und  Boden  mit  fremden  Materialien,  so  kann  der
Eigenthümer  der  letztern  gleichfalls  nur  den  Werth  derselben  ersetzt
verlangen,  die  Materialien  aber  nur  dann,  wenn  das  Gebäude  niedergerissen ¬
  wird,  falls  ihm  nicht  der  Werth  derselben  vorher  ersetzt
worden  13)
1)  J.  II.  1.  §.  19.  D.  XXII.  1.  fr.  25.  pr.
2)  D.  VI.  1.  fr.  5.  §.  2.  J.  II.  1.  §.  19.  D.  XLI.  1.  fr.  66.  Westphal ¬
  a.  a.  O.  §.  405.  404.
3)  J.  I.  c.  §.  20.  D.  XLI.  1.  fr.  7.  §.  1.  Von  selbst  versteht  sich,  daß
hiedurch  nur  das  unmittelbar  angrenzende  Grundstück  gewinnt.  Wenn  also
dieses  Allmand  ist,  so  erhält  die  Gemeinde  den  Zuwachs.  Daß  das  Maß
in  den  öffentlichen  Büchern  angegeben  ist,  hindert  den  Zuwachs  nicht.
            
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