IV. Buch. Von den dinglichen Rechten.
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durch die Gewalt des Stromes weggeführt und an ein fremdes
Grundstück getrieben werden (Triebland, avulsio), fallen dem Eigenthümer ¬
des letztern zu, sobald sie angewachsen sind *), doch hat derselbe, ¬
soweit er bereichert ist, den verlierenden Theil zu entschädigen ¬
5). Die in dem Flußbette selbst allmälig gebildeten Inseln
und verlassene Flußbetten gehören, wenn es sich von einem öffentlichen =
Gewässer handelt (§. 248.), dem Staat 6); im andern Falle
steht das gewonnene Trockenland den unmittelbar angränzenden
Gutsbesitzern in der Art zu, daß in der Mitte des vormaligen Flußbetts ¬
eine Linie gezogen und sofort Dasjenige, was diesseits oder
jenseits liegt, den Nebenliegern auf der einen oder andern Seite zufällt ¬
7). Wenn dagegen ein Theil des Flusses hinter einem Grundstücke ¬
durchbricht, so bleibt die hiedurch entstehende Insel den vorigen ¬
Eigenthümern 8). 3) Durch das Säen von Früchten wird
der Herr des Bodens unwiderruflicher Eigenthümer des Samens,
durch das Setzen von Gewächsen, namentlich Baumstämmen, jedöch
erst, nachdem dieselben angewachsen sind ?). Eigenthümer eines an
der Gränze stehenden Baums ist derjenige, mit dessen Grund er un10). ¬
4) Die Errichtung von Gebäuden auf
mittelbar verbunden ist
einem Gute. Auch jene erwirbt der Eigenthümer des letztern von
selbst als Theile seiner Sache 1). Doch kann der Bauherr, wenn
er nicht wußte, daß er auf fremdem Boden sich befinde, und der
Grundeigenthümer sich das Gebäude zueignen will, Erstattung der
Baukosten verlangen, außerdem aber blos die Materialien abfordern, ¬
falls das Gebäude wieder hinweggeräumt wird, was der Eigenthümer ¬
stets zu verlangen berechtigt ist *). Baut jemand auf
eigenem Grund und Boden mit fremden Materialien, so kann der
Eigenthümer der letztern gleichfalls nur den Werth derselben ersetzt
verlangen, die Materialien aber nur dann, wenn das Gebäude niedergerissen ¬
wird, falls ihm nicht der Werth derselben vorher ersetzt
worden 13)
1) J. II. 1. §. 19. D. XXII. 1. fr. 25. pr.
2) D. VI. 1. fr. 5. §. 2. J. II. 1. §. 19. D. XLI. 1. fr. 66. Westphal ¬
a. a. O. §. 405. 404.
3) J. I. c. §. 20. D. XLI. 1. fr. 7. §. 1. Von selbst versteht sich, daß
hiedurch nur das unmittelbar angrenzende Grundstück gewinnt. Wenn also
dieses Allmand ist, so erhält die Gemeinde den Zuwachs. Daß das Maß
in den öffentlichen Büchern angegeben ist, hindert den Zuwachs nicht.