Gericht und Verfassung.
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verschieden als früher. In Eisenach, wo durch den Verlust der
meisten Urkunden und Akten beim Brande von 1636 große Verwirrung -
eingerissen war, hat Herzog Albrecht sogleich ausführliche
Ordnungen für das Ratsregiment und die Kämmerei entwerfen
lassen, wobei auch die Einsetzung eines Regierungskommissars wie
früher in Gotha geplant wurde (S. 109ff.). Doch scheint es auch
hier bei Entwürfen geblieben zu sein. Wilhelm IV. von Weimar,
an den Eisenach bei Albrechts Tode 1644 fiel, hat die Irrungen
zwischen Amt und Stadt untersucht und im Schied von 1648 beigelegt ¬
(S. 112ff.). Aus diesem geht hervor, daß auch in Eisenach
die Schöffen aus dem niederen, vom Stadtrat gehaltenen, Gericht
verschwunden waren. Leichtere Vergehungen innerhalb des Weichbildes ¬
werden der Rechtsprechung oder vielmehr summarischen
Weisung (wie in Gotha) des Stadtrates überlassen, der dazu Erkenntnisse ¬
von der Jenaer Juristenfakultät einholen kann, die
Exekution aber dem Ämte auftragen muß. Von solchen Weisungen
steht den Parteien Berufung bei der fürstlichen Kanzlei oder bei
dem gemeinschaftlichen Hofgericht in Jena frei. Ernstere Fälle
die eine gewisse Höhe der Geldstrafe übersteigen, aber noch nicht
zur peinlichen Gerichtsbarkeit gehören, sollen vom Rat und vom
Amt gemeinschaftlich behandelt werden. Des Obergericht aber steht
ausschließlich dem Ämte zu, das nur in Zivilsachen die Berufung
der Schöffen und Zeugen durch den Stadtrat besorgen lassen muß.
Die Verhaftung hat dagegen der Rat, in den Privathäusern mit Zu
ziehung des Amtes, zu bewirken. Abermalige Streitigkeiten führten
unter Herzog Johann Georg, Wilhelms IV. Sohn, zur genauen Fest
stellung der Grenze zwischen dem Weichbild und der fürstlichen
Wildbahn im Jahre 1677 (S. 171 f.). Um diese Zeit, wahrscheinlich
1683, wurde beim Stadtrat die dreijährige Amtszeit unter Verminderung -
des sitzenden Rates auf 4 Mitglieder eingeführt *); die
Veranlassung dazu ist nicht bekannt. Jeder Jahrgang bestand nun
aus 2 Bürgermeistern und 2 Kämmerern, wie von alters her, aber
ohne weitere Ratskumpane; die abgetretenen 4 Bürgermeister und
4 Kämmerer waren Schöffen, hatten aber auch bestimmte Obliegen
heiten in der städtischen Verwaltung (S. 181). Johann Georgs
Enkel Wilhelm Heinrich (1729—1741) zwang dem Stadtrat einen
Syndikus auf, an dessen Stelle 1745 ein Polizeirat von Herzog Ernst
1756
August, jedoch unter Protest des Stadtrates, ernannt wurde;
ging auch diese, nach der Meinung des Rates mehr zur Versorgung
fürstlicher Günstlinge als zum gemeinen Wohl geschaffene, Stelle
1) Rein in der Zeitschr. II, 168. Die Eisenacher Ratsfasten verdienen eine
gründliche Untersuchung und kritische Ausgabe, wonach manche Einzelheiten der Entwickelung -
erst festgestellt werden könnten. Auch in den von Kühn herausgegebenen
Teilen sind viele Angaben unbrauchbar, weil die verschiedenen Jahresanfänge nicht
berücksichtigt, auch oft andere Personen zwischen den Ratsleuten mitaufgeführt sind.
Sichere Anhaltspunkte haben wir aber in den Bestätigungen, so zu 1486, 1535.