Volltext : ¬Die Stadtrechte von Eisenach, Gotha und Waltershausen

Gericht  und  Verfassung.
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verschieden  als  früher.  In  Eisenach,  wo  durch  den  Verlust  der
meisten  Urkunden  und  Akten  beim  Brande  von  1636  große  Verwirrung -
  eingerissen  war,  hat  Herzog  Albrecht  sogleich  ausführliche
Ordnungen  für  das  Ratsregiment  und  die  Kämmerei  entwerfen
lassen,  wobei  auch  die  Einsetzung  eines  Regierungskommissars  wie
früher  in  Gotha  geplant  wurde  (S.  109ff.).  Doch  scheint  es  auch
hier  bei  Entwürfen  geblieben  zu  sein.  Wilhelm  IV.  von  Weimar,
an  den  Eisenach  bei  Albrechts  Tode  1644  fiel,  hat  die  Irrungen
zwischen  Amt  und  Stadt  untersucht  und  im  Schied  von  1648  beigelegt ¬
  (S.  112ff.).  Aus  diesem  geht  hervor,  daß  auch  in  Eisenach
die  Schöffen  aus  dem  niederen,  vom  Stadtrat  gehaltenen,  Gericht
verschwunden  waren.  Leichtere  Vergehungen  innerhalb  des  Weichbildes ¬
  werden  der  Rechtsprechung  oder  vielmehr  summarischen
Weisung  (wie  in  Gotha)  des  Stadtrates  überlassen,  der  dazu  Erkenntnisse ¬
  von  der  Jenaer  Juristenfakultät  einholen  kann,  die
Exekution  aber  dem  Ämte  auftragen  muß.  Von  solchen  Weisungen
steht  den  Parteien  Berufung  bei  der  fürstlichen  Kanzlei  oder  bei
dem  gemeinschaftlichen  Hofgericht  in  Jena  frei.  Ernstere  Fälle
die  eine  gewisse  Höhe  der  Geldstrafe  übersteigen,  aber  noch  nicht
zur  peinlichen  Gerichtsbarkeit  gehören,  sollen  vom  Rat  und  vom
Amt  gemeinschaftlich  behandelt  werden.  Des  Obergericht  aber  steht
ausschließlich  dem  Ämte  zu,  das  nur  in  Zivilsachen  die  Berufung
der  Schöffen  und  Zeugen  durch  den  Stadtrat  besorgen  lassen  muß.
Die  Verhaftung  hat  dagegen  der  Rat,  in  den  Privathäusern  mit  Zu
ziehung  des  Amtes,  zu  bewirken.  Abermalige  Streitigkeiten  führten
unter  Herzog  Johann  Georg,  Wilhelms  IV.  Sohn,  zur  genauen  Fest
stellung  der  Grenze  zwischen  dem  Weichbild  und  der  fürstlichen
Wildbahn  im  Jahre  1677  (S.  171  f.).  Um  diese  Zeit,  wahrscheinlich
1683,  wurde  beim  Stadtrat  die  dreijährige  Amtszeit  unter  Verminderung -
  des  sitzenden  Rates  auf  4  Mitglieder  eingeführt  *);  die
Veranlassung  dazu  ist  nicht  bekannt.  Jeder  Jahrgang  bestand  nun
aus  2  Bürgermeistern  und  2  Kämmerern,  wie  von  alters  her,  aber
ohne  weitere  Ratskumpane;  die  abgetretenen  4  Bürgermeister  und
4  Kämmerer  waren  Schöffen,  hatten  aber  auch  bestimmte  Obliegen
heiten  in  der  städtischen  Verwaltung  (S.  181).  Johann  Georgs
Enkel  Wilhelm  Heinrich  (1729—1741)  zwang  dem  Stadtrat  einen
Syndikus  auf,  an  dessen  Stelle  1745  ein  Polizeirat  von  Herzog  Ernst
1756
August,  jedoch  unter  Protest  des  Stadtrates,  ernannt  wurde;
ging  auch  diese,  nach  der  Meinung  des  Rates  mehr  zur  Versorgung
fürstlicher  Günstlinge  als  zum  gemeinen  Wohl  geschaffene,  Stelle
1)  Rein  in  der  Zeitschr.  II,  168.  Die  Eisenacher  Ratsfasten  verdienen  eine
gründliche  Untersuchung  und  kritische  Ausgabe,  wonach  manche  Einzelheiten  der  Entwickelung -
  erst  festgestellt  werden  könnten.  Auch  in  den  von  Kühn  herausgegebenen
Teilen  sind  viele  Angaben  unbrauchbar,  weil  die  verschiedenen  Jahresanfänge  nicht
berücksichtigt,  auch  oft  andere  Personen  zwischen  den  Ratsleuten  mitaufgeführt  sind.
Sichere  Anhaltspunkte  haben  wir  aber  in  den  Bestätigungen,  so  zu  1486,  1535.
            
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