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ihm nicht zusteht, die Verhängung der Strafe durch das Heimsagen ¬
des Befugnisses zu vereiteln.
3) Scheinen bedingte Verzichtleistungen, d. h. solche,
wo der Fabrikant bloß in der Voraussetzung, daß sein Fabriksbefugniß =
einem bestimmten Anderen verliehen wird, auf dasselbe
verzichtet, ganz ungültig und darauf nicht zurückzusehen zu
seyn *). Bedenkt man aber, daß die Tendenz bei den Fabriken
zu Grunde liege, das Zuströmen der Kapitalien zur Fabricatur
zu mehren und diese selbst dabei zur Hauptsache zu machen, so
könnte, wenn der zur Ubernahme des Fabriksbefugnisses Vorgeschlagene =
zugleich das Fabrikskapital übernimmt, diese bedingte
Verzichtleistung der verleihenden Behörde ein Grund mehr seyn,
dem Vorgeschlagenen das Fabriksbefugniß zu verleihen, was
auch für Nieder=Österreich ausgesprochen ist 7r
§. 262.
Fortsetzung.
Bei Anheimsagungen von Landesfabriksbefugnissen fordert
die Landesstelle jederzeit von dem Mercantil- und Wechselgerichte
den Bericht ab, ob gegen die Anheimsagung kein Anstand obwalte.
Die Mercantil-Acten desjenigen, welcher das Befugniß zuruͤcklegt, ¬
geben hierüber Aufschluß, indem aus selben ersehen werden
kann, ob nicht z. B. ein Gesellschaftscontract protokollirt ist, in
welchem Falle die Anheimsagung in so lange nicht angenommen
werden könnte, bis die Gesellschaft vor dem Mercantil- und
Wechselgerichte gehörig dissolvirt ist. Der Regierung ist daher
mittelst Berichtes anzuzeigen, welche Anstaͤnde der Anheimsagung
entgegenstehen, oder daß gegen die Zurüͤcklegung von Seite des
Mercantil- und Wechselgerichts kein Hinderniß obwalte. Die
Annahme der Anheimsagung oder Zurücklegung wird jederzeit von
der Regierung mittelst Decretes dem Mercantil- und Wechselgerichte ¬
mit dem Auftrage bekannt gegeben, daß die Firma ge4 ¬
Verordnung in Böhmen vom 3. Sept. 1807, von Kopetz.
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Verordn. für Nied. Österr. vom 12. August 1800, von Kopetz.