Full text : Wildner von Maithstein, Ignaz: ¬Das österreichische Fabrikenrecht

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ihm  nicht  zusteht,  die  Verhängung  der  Strafe  durch  das  Heimsagen ¬
  des  Befugnisses  zu  vereiteln.
3)  Scheinen  bedingte  Verzichtleistungen,  d.  h.  solche,
wo  der  Fabrikant  bloß  in  der  Voraussetzung,  daß  sein  Fabriksbefugniß =
  einem  bestimmten  Anderen  verliehen  wird,  auf  dasselbe
verzichtet,  ganz  ungültig  und  darauf  nicht  zurückzusehen  zu
seyn  *).  Bedenkt  man  aber,  daß  die  Tendenz  bei  den  Fabriken
zu  Grunde  liege,  das  Zuströmen  der  Kapitalien  zur  Fabricatur
zu  mehren  und  diese  selbst  dabei  zur  Hauptsache  zu  machen,  so
könnte,  wenn  der  zur  Ubernahme  des  Fabriksbefugnisses  Vorgeschlagene =
  zugleich  das  Fabrikskapital  übernimmt,  diese  bedingte
Verzichtleistung  der  verleihenden  Behörde  ein  Grund  mehr  seyn,
dem  Vorgeschlagenen  das  Fabriksbefugniß  zu  verleihen,  was
auch  für  Nieder=Österreich  ausgesprochen  ist  7r
§.  262.
Fortsetzung.
Bei  Anheimsagungen  von  Landesfabriksbefugnissen  fordert
die  Landesstelle  jederzeit  von  dem  Mercantil-  und  Wechselgerichte
den  Bericht  ab,  ob  gegen  die  Anheimsagung  kein  Anstand  obwalte.
Die  Mercantil-Acten  desjenigen,  welcher  das  Befugniß  zuruͤcklegt, ¬
  geben  hierüber  Aufschluß,  indem  aus  selben  ersehen  werden
kann,  ob  nicht  z.  B.  ein  Gesellschaftscontract  protokollirt  ist,  in
welchem  Falle  die  Anheimsagung  in  so  lange  nicht  angenommen
werden  könnte,  bis  die  Gesellschaft  vor  dem  Mercantil-  und
Wechselgerichte  gehörig  dissolvirt  ist.  Der  Regierung  ist  daher
mittelst  Berichtes  anzuzeigen,  welche  Anstaͤnde  der  Anheimsagung
entgegenstehen,  oder  daß  gegen  die  Zurüͤcklegung  von  Seite  des
Mercantil-  und  Wechselgerichts  kein  Hinderniß  obwalte.  Die
Annahme  der  Anheimsagung  oder  Zurücklegung  wird  jederzeit  von
der  Regierung  mittelst  Decretes  dem  Mercantil-  und  Wechselgerichte ¬
  mit  dem  Auftrage  bekannt  gegeben,  daß  die  Firma  ge4 ¬

Verordnung  in  Böhmen  vom  3.  Sept.  1807,  von  Kopetz.
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Verordn.  für  Nied.  Österr.  vom  12.  August  1800,  von  Kopetz.
            
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