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§. 354.
Novationen erfolgen durch Änderung des Gegenstandes oder des
Rechtsgrundes42) der Forderung (§. 1376). Der erste Fall ist bei jeder
Substituierung des Inhalts der Forderung durch einen anderen Inhalt anzunehmen; ¬
der letztere Fall ist weitaus seltener; es hängt nicht immer
vom Belieben der Parteien ab, den Rechtsgrund zu ändern, und immer
setzt eine solche Änderung voraus, dass der Wille des Gläubigers klar
vorliege, die alte Forderung durch die Entstehung der neuen als getilgt
anzusehen.5)
die Entstehung einer Obligation verknüpft
Deutsches G. B. §. 364), oder ob sie als
(so Hruza, S. 28 ff.) oder die causa
selbständige Aufhebungsart von Obliobligandi ¬
(prommittendi), der Grund,
gationen zu denken sei (so Hruza
warum man sich obligiert (so Randa
S. 147 ff., Unger S. 557 Note 9).
Nr. 2 S. 15, Krasnopolski S. 25,
3) Auch deren Accessionen erlöschen:
senöhrl S. 529).
so das Pfandrecht (wenn es nicht ein
5) Schon vor einem halben Jahrhunbücherliches ¬
ist, wo es noch der Löschung
dert suchte Sintenis, Civ. R. II §. 105
bedarf, wenn auch die Novation selbst
dem gemeinrechtlichen Novationsbegriff
schon unter Umständen eine Einwendung
schärfere Begrenzung dadurch zu geben,
gegen dessen fernere Geltendmachung bedass ¬
er neben die Novation (Schuldgründen ¬
mag), Bürgschaft und andere
erneuerung) die SchuldverwandVorzüge, ¬
wie begünstigte Verjährungslung ¬
stellte. Auch Hruza S. 34 ff.
dauer, Vorzugsrechte im Concurs
will die Schuldverwandlung ganz aus(§. ¬
1378). Doch können die Theilnehmer
geschlossen wissen aus dem Gebiete der
etwas Anderes festsetzen (§. cit.); dann
Novation. Allein heut kann weniger als
gehen die Pfandrechte der erloschenen Forje ¬
zweifelhaft sein, dass die Verfasser des
derung auf die neue Forderung über
G. B. bei ihrem Neuerungsvertrag
(Selbständigkeit des Pfandrechts, oben
„hauptsächlich an die sog. Schuldver§. ¬
268 bei Note 2, anders Demelius,
wandlung dachten.“ Darum unterscheidet
Pfandrecht S. 128 ff. Hypothekarische
nun Unger XV a. a. O. innerhalb des
Succession: Arndts §. 374 Note 1a,
Novationsbegriffs die Fälle der unWindscheid ¬
§. 233b Note 16, anders
echten Novation, wo die alte Obligation
Dernburg, Pand. §. 290, Exner,
nicht mittelst der neuen, sondern durch
Hyp. R. S. 396 Note 21. Vgl. auch
eine der sonstigen Aufhebungsarten aufGes. ¬
v. 14. Juni 1888 Nr. 88 R. G. B.
gelöst wird, um der neuen Platz zu
oben §. 288 bei Note 13a. Convermachen ¬
(Aufhebung um der Begründung
tierung von Hypothekarforderungen in
willen) von den Fällen der echten Nod. ¬
Allg. Jur. Ztg. 1885 Nr. 19, Schiff,
vation, wo die bestehende Obligation
Convertierung der Hypothekarschulden
mittelst der neuen aufgehoben wird, die
und das österr. Civilrecht, Wien 1893
da lediglich darum eingegangen wird, um
S. A. aus der Zeitschr. für Volkswirtdie ¬
erste aufzuheben (also Begründung
schaft, Socialpolitik u. Verwaltg.). Vgl.
um der Aufhebung willen). Dabei kann
auch Harpner, Einfluss der Converdie ¬
neue Obligation entweder denselben
tierung öffentlicher Creditpapiere auf einInhalt ¬
haben, wie die alte, oder auch
zelne Rechtsverhältnisse, in d. Jur. Bl.
einen andern. Vorgenommen werden
1894 Nr. 20). Für die Übertragkann ¬
die Novation (vgl. Hruza S. 83ff.)
barkeit des hypothekarischen Pfandrechts
durch abstracte Verträge, soweit die
auf die neue Schuld bis zum Betrag der
Rechtsordnung solche zulässt; aber der
alten auch Exner, Hyp. R. S. 610 ff.;
novierende Vertrag kann auch den Bedagegen ¬
Hruza S. 122 ff., Hasenöhrl
stimmungsgrund, die frühere Obligation
II S. 540 f
aufzuheben, in sich aufnehmen und so4) ¬
Die Novation ist also Erlöschungsmit ¬
als materieller Vertrag auftreten
und Entstehungsart von Forderungen.
(specifischer Neuerungsvertrag). Vgl.
4a) Streitig, ob unter Rechtsgrund zu
dazu und zum Theil dagegen Randa
verstehen sei die causa debendi d. h. der
a. a. O. S. 16, Krasnopolski S. 41,
Thatbestand, mit dem die Rechtsordnung