Objekt : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

187
§.  354.
Novationen  erfolgen  durch  Änderung  des  Gegenstandes  oder  des
Rechtsgrundes42)  der  Forderung  (§.  1376).  Der  erste  Fall  ist  bei  jeder
Substituierung  des  Inhalts  der  Forderung  durch  einen  anderen  Inhalt  anzunehmen; ¬
  der  letztere  Fall  ist  weitaus  seltener;  es  hängt  nicht  immer
vom  Belieben  der  Parteien  ab,  den  Rechtsgrund  zu  ändern,  und  immer
setzt  eine  solche  Änderung  voraus,  dass  der  Wille  des  Gläubigers  klar
vorliege,  die  alte  Forderung  durch  die  Entstehung  der  neuen  als  getilgt
anzusehen.5)
die  Entstehung  einer  Obligation  verknüpft
Deutsches  G.  B.  §.  364),  oder  ob  sie  als
(so  Hruza,  S.  28  ff.)  oder  die  causa
selbständige  Aufhebungsart  von  Obliobligandi ¬
  (prommittendi),  der  Grund,
gationen  zu  denken  sei  (so  Hruza
warum  man  sich  obligiert  (so  Randa
S.  147  ff.,  Unger  S.  557  Note  9).
Nr.  2  S.  15,  Krasnopolski  S.  25,
3)  Auch  deren  Accessionen  erlöschen:
senöhrl  S.  529).
so  das  Pfandrecht  (wenn  es  nicht  ein
5)  Schon  vor  einem  halben  Jahrhunbücherliches ¬
  ist,  wo  es  noch  der  Löschung
dert  suchte  Sintenis,  Civ.  R.  II  §.  105
bedarf,  wenn  auch  die  Novation  selbst
dem  gemeinrechtlichen  Novationsbegriff
schon  unter  Umständen  eine  Einwendung
schärfere  Begrenzung  dadurch  zu  geben,
gegen  dessen  fernere  Geltendmachung  bedass ¬
  er  neben  die  Novation  (Schuldgründen ¬
  mag),  Bürgschaft  und  andere
erneuerung)  die  SchuldverwandVorzüge, ¬
  wie  begünstigte  Verjährungslung ¬
  stellte.  Auch  Hruza  S.  34  ff.
dauer,  Vorzugsrechte  im  Concurs
will  die  Schuldverwandlung  ganz  aus(§. ¬
  1378).  Doch  können  die  Theilnehmer
geschlossen  wissen  aus  dem  Gebiete  der
etwas  Anderes  festsetzen  (§.  cit.);  dann
Novation.  Allein  heut  kann  weniger  als
gehen  die  Pfandrechte  der  erloschenen  Forje ¬
  zweifelhaft  sein,  dass  die  Verfasser  des
derung  auf  die  neue  Forderung  über
G.  B.  bei  ihrem  Neuerungsvertrag
(Selbständigkeit  des  Pfandrechts,  oben
„hauptsächlich  an  die  sog.  Schuldver§. ¬
  268  bei  Note  2,  anders  Demelius,
wandlung  dachten.“  Darum  unterscheidet
Pfandrecht  S.  128  ff.  Hypothekarische
nun  Unger  XV  a.  a.  O.  innerhalb  des
Succession:  Arndts  §.  374  Note  1a,
Novationsbegriffs  die  Fälle  der  unWindscheid ¬
  §.  233b  Note  16,  anders
echten  Novation,  wo  die  alte  Obligation
Dernburg,  Pand.  §.  290,  Exner,
nicht  mittelst  der  neuen,  sondern  durch
Hyp.  R.  S.  396  Note  21.  Vgl.  auch
eine  der  sonstigen  Aufhebungsarten  aufGes. ¬
  v.  14.  Juni  1888  Nr.  88  R.  G.  B.
gelöst  wird,  um  der  neuen  Platz  zu
oben  §.  288  bei  Note  13a.  Convermachen ¬
  (Aufhebung  um  der  Begründung
tierung  von  Hypothekarforderungen  in
willen)  von  den  Fällen  der  echten  Nod. ¬
  Allg.  Jur.  Ztg.  1885  Nr.  19,  Schiff,
vation,  wo  die  bestehende  Obligation
Convertierung  der  Hypothekarschulden
mittelst  der  neuen  aufgehoben  wird,  die
und  das  österr.  Civilrecht,  Wien  1893
da  lediglich  darum  eingegangen  wird,  um
S.  A.  aus  der  Zeitschr.  für  Volkswirtdie ¬
  erste  aufzuheben  (also  Begründung
schaft,  Socialpolitik  u.  Verwaltg.).  Vgl.
um  der  Aufhebung  willen).  Dabei  kann
auch  Harpner,  Einfluss  der  Converdie ¬
  neue  Obligation  entweder  denselben
tierung  öffentlicher  Creditpapiere  auf  einInhalt ¬
  haben,  wie  die  alte,  oder  auch
zelne  Rechtsverhältnisse,  in  d.  Jur.  Bl.
einen  andern.  Vorgenommen  werden
1894  Nr.  20).  Für  die  Übertragkann ¬
  die  Novation  (vgl.  Hruza  S.  83ff.)
barkeit  des  hypothekarischen  Pfandrechts
durch  abstracte  Verträge,  soweit  die
auf  die  neue  Schuld  bis  zum  Betrag  der
Rechtsordnung  solche  zulässt;  aber  der
alten  auch  Exner,  Hyp.  R.  S.  610  ff.;
novierende  Vertrag  kann  auch  den  Bedagegen ¬
  Hruza  S.  122  ff.,  Hasenöhrl
stimmungsgrund,  die  frühere  Obligation
II  S.  540  f
aufzuheben,  in  sich  aufnehmen  und  so4) ¬
  Die  Novation  ist  also  Erlöschungsmit ¬
  als  materieller  Vertrag  auftreten
und  Entstehungsart  von  Forderungen.
(specifischer  Neuerungsvertrag).  Vgl.
4a)  Streitig,  ob  unter  Rechtsgrund  zu
dazu  und  zum  Theil  dagegen  Randa
verstehen  sei  die  causa  debendi  d.  h.  der
a.  a.  O.  S.  16,  Krasnopolski  S.  41,
Thatbestand,  mit  dem  die  Rechtsordnung
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer