Inhaltsverzeichnis : Anders, Josef von: Beiträge zur Lehre vom literarischen und artistischen Urheberrechte

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allerdings  sehr  ähnlichen  früheren  Entwickelung,  bei  welcher
lediglich  das  Interesse  des  Urhebers  und  der  Gesellschaft
den  Ausgangspunkt  unserer  Untersuchungen  bildete.
Dieser  neue  Gesichtspunkt,  der  unseren  jüngsten  Erörterungen ¬
  zu  Grunde  liegt,  ist  aber  nicht  der  einzige  Gewinn,
den  dieselben  in  sich  schließen;  sie  geleiten  uns  noch  überdies
zu  der  Ueberzeugung:  das  Individualinteresse  des  Autors
ist  nur  in  den  Grenzen  des  Lohnbegiffes  des  gesellschaftlichen ¬
  Schutzes  würdig;  denn  nur  bis  zu
dieser  Grenze  erscheint  der  sociale  Schutz  auch  als  sociale
Lebensbedingung.  Mit  anderen  Worten:  der  Lohnbegriff  bezeichnet ¬
  im  Allgemeinen  die  Grenze,  innerhalb  welcher  das
particuläre  Urheberinteresse  als  des  gesellschaftlichen  Schutzes
würdig  sich  darstellt;  jedes  diese  Grenze  überschreitende  Urheberinteresse ¬
  entbehrt  der  socialen  Schutzwürdigkeit.  Dieser  aus
unseren  Betrachtungen  sich  ergebende  neue  Gesichtspunkt  wird
zu  gründen  „Un  livre  est  la  préstation  d'un  service  envers  la  société
und  „L'auteur  a  droit  à  recevoir  de  la  sóciété  un  juste  prix  de
son  service“:  diese  Sätze  bil  en  den  Kern  jener  Ausführungen.  Abgesehen ¬
  davon,  daß  Renouard  nach  unserer  Meinung  den  Zusammenhang
der  Realisirung  des  Lohnbegriffes  mit  dem  gesellschaftlichen  Dasein  noch
nicht  genügend  klar  erfaßt,  dürfte  wohl  der  am  meisten  schwerwiegende ¬
  Fehler  seiner  Erörterungen  in  der  gänzlichen  Ignorirung
des  idealen  Lohnes  bestehen,  welcher,  wie  wir  nachzuweisen  versuchten, ¬
  keine  geringere  sociale  Bedeutung  beansprucht  als  der  öconomische. ¬
  Ueber  Renouard's  Ausführungen  siehe  Harum,  S.  48--52,
auch  Bacher,  a.  a.  O.  S.  216--218.  In  ähnlicher  Weise  sucht  auch
Ortloff  (in  den  dogmat.  Jahrb.  V.,  S.  282  u.  299--302)  den  Urheberschutz ¬
  auf  das  „staatsgesellschaftliche  Bedürfnis"  des  Schutzes
der  Arbeit  und  ihres  Lohnes  zu  gründen,  ein  Bedürfnis,  dessen  Befriedigung ¬
  vom  „Volksrechtsbewußtsein  als  eine  nothwendige"  und
„rechtlich  erzwingbare"  anerkannt  werde.  Siehe  darüber  die  eingehende
Besprechung  Harum's,  „Zur  Kritik  einiger  neuerer  Ansichten  über  das
Autorrecht"  (in  Haimerl's  Oest.  Viertelj.-Schr.,  Bd.  XII.)  namentlich
S.  100-102.  Der  Gedanke,  den  Autorschutz  mit  der  Bedeutung  der
Arbeit  und  ihres  Lohnes  in  Verbindung  zu  bringen,  hat  überhaupt  bei  einer
großen  Anzahl  von  Schriftstellern  Eingang  gefunden,  ohne  daß  jedoch  dieser
Gedanke  weiter  entwickelt  und  zum  maßgebenden  Grundprincipe  des  Urheberschutzes ¬
  gestaltet  und  erhoben  wurde.
            
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