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allerdings sehr ähnlichen früheren Entwickelung, bei welcher
lediglich das Interesse des Urhebers und der Gesellschaft
den Ausgangspunkt unserer Untersuchungen bildete.
Dieser neue Gesichtspunkt, der unseren jüngsten Erörterungen ¬
zu Grunde liegt, ist aber nicht der einzige Gewinn,
den dieselben in sich schließen; sie geleiten uns noch überdies
zu der Ueberzeugung: das Individualinteresse des Autors
ist nur in den Grenzen des Lohnbegiffes des gesellschaftlichen ¬
Schutzes würdig; denn nur bis zu
dieser Grenze erscheint der sociale Schutz auch als sociale
Lebensbedingung. Mit anderen Worten: der Lohnbegriff bezeichnet ¬
im Allgemeinen die Grenze, innerhalb welcher das
particuläre Urheberinteresse als des gesellschaftlichen Schutzes
würdig sich darstellt; jedes diese Grenze überschreitende Urheberinteresse ¬
entbehrt der socialen Schutzwürdigkeit. Dieser aus
unseren Betrachtungen sich ergebende neue Gesichtspunkt wird
zu gründen „Un livre est la préstation d'un service envers la société
und „L'auteur a droit à recevoir de la sóciété un juste prix de
son service“: diese Sätze bil en den Kern jener Ausführungen. Abgesehen ¬
davon, daß Renouard nach unserer Meinung den Zusammenhang
der Realisirung des Lohnbegriffes mit dem gesellschaftlichen Dasein noch
nicht genügend klar erfaßt, dürfte wohl der am meisten schwerwiegende ¬
Fehler seiner Erörterungen in der gänzlichen Ignorirung
des idealen Lohnes bestehen, welcher, wie wir nachzuweisen versuchten, ¬
keine geringere sociale Bedeutung beansprucht als der öconomische. ¬
Ueber Renouard's Ausführungen siehe Harum, S. 48--52,
auch Bacher, a. a. O. S. 216--218. In ähnlicher Weise sucht auch
Ortloff (in den dogmat. Jahrb. V., S. 282 u. 299--302) den Urheberschutz ¬
auf das „staatsgesellschaftliche Bedürfnis" des Schutzes
der Arbeit und ihres Lohnes zu gründen, ein Bedürfnis, dessen Befriedigung ¬
vom „Volksrechtsbewußtsein als eine nothwendige" und
„rechtlich erzwingbare" anerkannt werde. Siehe darüber die eingehende
Besprechung Harum's, „Zur Kritik einiger neuerer Ansichten über das
Autorrecht" (in Haimerl's Oest. Viertelj.-Schr., Bd. XII.) namentlich
S. 100-102. Der Gedanke, den Autorschutz mit der Bedeutung der
Arbeit und ihres Lohnes in Verbindung zu bringen, hat überhaupt bei einer
großen Anzahl von Schriftstellern Eingang gefunden, ohne daß jedoch dieser
Gedanke weiter entwickelt und zum maßgebenden Grundprincipe des Urheberschutzes ¬
gestaltet und erhoben wurde.