Contents : Hanausek, Gustav: Facturen und Facturaclauseln nach österreichischem Recht

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gedrückt  würde,  doch  kein  zur  Beurkundung  des  Kaufvertrages
ausgefertigtes  Document.  Wir  haben  denn  auch  gesehen,  daß
der  vom  Käufer  und  Adressaten  der  Factura  nicht  beanstandete
Inhalt  derselben  keineswegs  als  lex  contractus  anzusehen  ist,
sondern  daß  den  einzelnen  Bestandtheilen  des  rechtsgeschäftlichen
Factureninhalts  je  nach  deren  Natur  für  das  obligatorische
Verhältniß  zwischen  Verkäufer  und  Käufer  eine  durchaus  verschiedene ¬
  Bedeutung  zukommt.
28)  Vgl.  die  der  Darlegung  dieses  Satzes  gewidmeten  §§.  5—7  der  vorliegenden ¬
  Abhandlung,  ferner  oben  S.  12  Anm.  1a.
Die  im  §.  6  B.  V.  exemplicativ  erwähnten  Papiere  sind  der  Frachtbrief
und  die  Papiere  der  Artt.  301  und  302  H.  G.  Die  Factura  steht  unzweifelhaft ¬
  dem  Frachtbrief  näher  als  den  in  den  Artt.  301  und  302  H.  G.
bezeichneten,  unter  den  in  diesen  Artikeln  angegebenen  Voraussetzungen  indossablen ¬
  Werthpapieren  (vgl.  die  Definition  der  Werthpapiere  bei
Brunner,  Endemanns  H.  B.  II.  §.  191).  Vergleichen  wir  nun  den  Frachtbrief ¬
  mit  der  Factura,  so  gelangen  wir  zu  folgenden  Ergebnissen:  Im
Gegensatze  zur  Factura  wird  der  Frachtbrief  normaler  Weise  gelegentlich
der  Abschließung  des  Frachtvertrages  übergeben.  Im  Gegensatze  zur
Factura  wird  der  Frachtbrief  normaler  Weise  (sowohl  vom  Absender  dem  Frachtführer, ¬
  wie  von  diesem  dem  Empfänger  des  Frachtgutes)  von  Hand  zu  Hand
übergeben.  Während  das  Handelsgesetzbuch  von  der  Factura  nicht  spricht  und
wir  daher  die  Antwort  auf  die  Frage,  ob  und  in  welchem  Sinne  die  Factura
als  Beweismittel  für  den  Kaufvertrag  angesehen  werden  kann,  durch  sorgsame ¬
  Beachtung  der  Verkehrsfunction  der  Factura  gewinnen  mußten,  sagt
das  Handelsgesetzbuch  im  Art.  391  Abs.  1  vom  Frachtbrief,  derselbe  diene
„als  Beweis  über  den  Vertrag  zwischen  dem  Frachtführer  und  dem  Absender".
Die  Factura  hat,  was  deren  obligatorische  Bedeutung  betrifft,  lediglich  Einfluß ¬
  auf  das  Verhältnis  zwischen  Verkäufer  und  Käufer;  ein  wesentlicher
Zweck  des  Frachtbriefes  ist  es  dagegen  auch,  im  Verhältniß  zwischen  Frachtführer
und  Empfänger  des  Frachtgutes  wirksam  zu  sein;  von  dem  Frachtbrief  sagt
um  nur  eines  hervorzuheben  —  Art.  406  H.  G.  „Durch  Annahme  des
Gutes  und  des  Frachtbriefs  wird  der  Empfänger  verpflichtet,  dem  Frachtführer ¬
  nach  Maßgabe  des  Frachtbriefes  Zahlung  zu  leisten.“  Mit
Rücksicht  auf  diese  Eigenthümlichkeiten  des  Frachtbriefes  durfte  daher  der
Gesetzgeber  im  §.  5  B.  V.  davon  ausgehen,  daß  durch  die  Annahme  des
Frachtbriefes,  wie  dessen  gesammter  übriger  Inhalt,  so  auch  eine  etwaige  Prorogationsclausel ¬
  als  lex  contractus  anerkannt  worden  sei.  Ist  man  aber  der
Ansicht,  daß  auch  die  Factura  zu  den  Urkunden  gehört,  auf  die  sich  §.  6
B.  V.  bezieht,  so  gelangt  man  im  Sinne  des  in  den  §§.  5—7  der  vorliegenden ¬
  Abhandlung  Ausgeführten  zu  dem  sonderbaren  Resultate,  daß
von  dem  gesammten,  möglicherweise  außerordentlich  mannigfaltigen  rechts¬
            
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