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gedrückt würde, doch kein zur Beurkundung des Kaufvertrages
ausgefertigtes Document. Wir haben denn auch gesehen, daß
der vom Käufer und Adressaten der Factura nicht beanstandete
Inhalt derselben keineswegs als lex contractus anzusehen ist,
sondern daß den einzelnen Bestandtheilen des rechtsgeschäftlichen
Factureninhalts je nach deren Natur für das obligatorische
Verhältniß zwischen Verkäufer und Käufer eine durchaus verschiedene ¬
Bedeutung zukommt.
28) Vgl. die der Darlegung dieses Satzes gewidmeten §§. 5—7 der vorliegenden ¬
Abhandlung, ferner oben S. 12 Anm. 1a.
Die im §. 6 B. V. exemplicativ erwähnten Papiere sind der Frachtbrief
und die Papiere der Artt. 301 und 302 H. G. Die Factura steht unzweifelhaft ¬
dem Frachtbrief näher als den in den Artt. 301 und 302 H. G.
bezeichneten, unter den in diesen Artikeln angegebenen Voraussetzungen indossablen ¬
Werthpapieren (vgl. die Definition der Werthpapiere bei
Brunner, Endemanns H. B. II. §. 191). Vergleichen wir nun den Frachtbrief ¬
mit der Factura, so gelangen wir zu folgenden Ergebnissen: Im
Gegensatze zur Factura wird der Frachtbrief normaler Weise gelegentlich
der Abschließung des Frachtvertrages übergeben. Im Gegensatze zur
Factura wird der Frachtbrief normaler Weise (sowohl vom Absender dem Frachtführer, ¬
wie von diesem dem Empfänger des Frachtgutes) von Hand zu Hand
übergeben. Während das Handelsgesetzbuch von der Factura nicht spricht und
wir daher die Antwort auf die Frage, ob und in welchem Sinne die Factura
als Beweismittel für den Kaufvertrag angesehen werden kann, durch sorgsame ¬
Beachtung der Verkehrsfunction der Factura gewinnen mußten, sagt
das Handelsgesetzbuch im Art. 391 Abs. 1 vom Frachtbrief, derselbe diene
„als Beweis über den Vertrag zwischen dem Frachtführer und dem Absender".
Die Factura hat, was deren obligatorische Bedeutung betrifft, lediglich Einfluß ¬
auf das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer; ein wesentlicher
Zweck des Frachtbriefes ist es dagegen auch, im Verhältniß zwischen Frachtführer
und Empfänger des Frachtgutes wirksam zu sein; von dem Frachtbrief sagt
um nur eines hervorzuheben — Art. 406 H. G. „Durch Annahme des
Gutes und des Frachtbriefs wird der Empfänger verpflichtet, dem Frachtführer ¬
nach Maßgabe des Frachtbriefes Zahlung zu leisten.“ Mit
Rücksicht auf diese Eigenthümlichkeiten des Frachtbriefes durfte daher der
Gesetzgeber im §. 5 B. V. davon ausgehen, daß durch die Annahme des
Frachtbriefes, wie dessen gesammter übriger Inhalt, so auch eine etwaige Prorogationsclausel ¬
als lex contractus anerkannt worden sei. Ist man aber der
Ansicht, daß auch die Factura zu den Urkunden gehört, auf die sich §. 6
B. V. bezieht, so gelangt man im Sinne des in den §§. 5—7 der vorliegenden ¬
Abhandlung Ausgeführten zu dem sonderbaren Resultate, daß
von dem gesammten, möglicherweise außerordentlich mannigfaltigen rechts¬