C. Heutiges Recht. Einzele Staaten. 401
durch den Rheinischen Bund oder nachher
einer Souverainetät unterworfenen, Lan
desherren (der Fürsten und Grafen, wie
sie wohl auch genannt werden, der Stan
desherren und Grundherren) gehören mit
dazu. Der vierzehnte Artikel der Bundes
Urkunde, der sie mediatisirte ReichsStände
und Glieder des Reichs nennt, legt die
Bairische Verordnung von 1807 bey ihnen
zum Grunde. Auch in wie fern sonst je
der Theil des Landes, z. B. jede Stadt | |
ihre eigene Verfassung hat, ist sehr ver
schieden.
Art zu regieren.
§. 338.
Acten, und zwar Eingaben.
Bey der Art, die Regierungs Geschäfft | |
zu behandeln, ist die Sorge, Alles schrift
lich (über Alles Acten) zu haben, merkwür
dig, und mit dieser Lehre beschäfftigt sich,
was man, unter dem Nahmen der Staats
und CanzleyPraxis, oft zu einem eigenen
Theile der Rechtskenntniß gemacht hat.
Das Meiste wird schriftlich angebracht in
Bittschriften (Suppliken), Klagen, Berich
ten, Schreiben, deren Form nach den Län
dern
Ce
Civ. Curs. B. I. Encycl.