fullscreen : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

C.  Heutiges  Recht.  Einzele  Staaten.  401
durch  den  Rheinischen  Bund  oder  nachher
einer  Souverainetät  unterworfenen,  Landesherren ¬
  (der  Fürsten  und  Grafen,  wie
sie  wohl  auch  genannt  werden,  der  Standesherren ¬
  und  Grundherren)  gehören  mit
dazu.  Der  vierzehnte  Artikel  der  BundesUrkunde, ¬
  der  sie  mediatisirte  ReichsStände
und  Glieder  des  Reichs  nennt,  legt  die
Bairische  Verordnung  von  1807  bey  ihnen
zum  Grunde.  Auch  in  wie  fern  sonst  jeder ¬
  Theil  des  Landes,  z.  B.  jede  Stadt  |  |
ihre  eigene  Verfassung  hat,  ist  sehr  verschieden. ¬

Art  zu  regieren.
§.  338.
Acten,  und  zwar  Eingaben.
Bey  der  Art,  die  Regierungs  Geschäfft  |  |
zu  behandeln,  ist  die  Sorge,  Alles  schriftlich ¬
  (über  Alles  Acten)  zu  haben,  merkwürdig, ¬
  und  mit  dieser  Lehre  beschäfftigt  sich,
was  man,  unter  dem  Nahmen  der  Staatsund -
  CanzleyPraxis,  oft  zu  einem  eigenen
Theile  der  Rechtskenntniß  gemacht  hat.
Das  Meiste  wird  schriftlich  angebracht  in
Bittschriften  (Suppliken),  Klagen,  Berichten, -
  Schreiben,  deren  Form  nach  den  Ländern ¬

Ce
Civ.  Curs.  B.  I.  Encycl.
            
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