Full text: Lehrbuch der juristischen Encyclopädie

C. Heutiges Recht. Einzele Staaten. 401 
durch den Rheinischen Bund oder nachher 
einer Souverainetät unterworfenen, Lan 
desherren (der Fürsten und Grafen, wie 
sie wohl auch genannt werden, der Stan 
desherren und Grundherren) gehören mit 
dazu. Der vierzehnte Artikel der Bundes 
Urkunde, der sie mediatisirte ReichsStände 
und Glieder des Reichs nennt, legt die 
Bairische Verordnung von 1807 bey ihnen 
zum Grunde. Auch in wie fern sonst je 
der Theil des Landes, z. B. jede Stadt | | 
ihre eigene Verfassung hat, ist sehr ver 
schieden. 
Art zu regieren. 
§. 338. 
Acten, und zwar Eingaben. 
Bey der Art, die Regierungs Geschäfft | | 
zu behandeln, ist die Sorge, Alles schrift 
lich (über Alles Acten) zu haben, merkwür 
dig, und mit dieser Lehre beschäfftigt sich, 
was man, unter dem Nahmen der Staats 
und CanzleyPraxis, oft zu einem eigenen 
Theile der Rechtskenntniß gemacht hat. 
Das Meiste wird schriftlich angebracht in 
Bittschriften (Suppliken), Klagen, Berich 
ten, Schreiben, deren Form nach den Län 
dern 
Ce 
Civ. Curs. B. I. Encycl.
	        
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