C. Heutiges Recht. Einzele Staaten. 401
durch den Rheinischen Bund oder nachher
einer Souverainetät unterworfenen, Landesherren ¬
(der Fürsten und Grafen, wie
sie wohl auch genannt werden, der Standesherren ¬
und Grundherren) gehören mit
dazu. Der vierzehnte Artikel der BundesUrkunde, ¬
der sie mediatisirte ReichsStände
und Glieder des Reichs nennt, legt die
Bairische Verordnung von 1807 bey ihnen
zum Grunde. Auch in wie fern sonst jeder ¬
Theil des Landes, z. B. jede Stadt | |
ihre eigene Verfassung hat, ist sehr verschieden. ¬
Art zu regieren.
§. 338.
Acten, und zwar Eingaben.
Bey der Art, die Regierungs Geschäfft | |
zu behandeln, ist die Sorge, Alles schriftlich ¬
(über Alles Acten) zu haben, merkwürdig, ¬
und mit dieser Lehre beschäfftigt sich,
was man, unter dem Nahmen der Staatsund -
CanzleyPraxis, oft zu einem eigenen
Theile der Rechtskenntniß gemacht hat.
Das Meiste wird schriftlich angebracht in
Bittschriften (Suppliken), Klagen, Berichten, -
Schreiben, deren Form nach den Ländern ¬
Ce
Civ. Curs. B. I. Encycl.