Volltext : ¬Der Zivil- und Straf-Prozeß des Kantons Zürich und des Bundes (1)

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In  allen  übrigen  Fällen  wird  die  Zuständigkeit  von  demjenigen  Gerichte
beurtheilt,  bei  welchem  die  Klage  erhoben  wird,  mit  Vorbehalt  der  nach  den
Gesetzen  des  betreffenden  Kantons  gegen  seinen  Entscheid  zulässigen  Rechtsmittel. ¬

Nach  der  B.=V.  von  1874,  Art.  118,  Ziff.  1,  entscheidet  das  Bundesgericht.
Art.  7.  Der  Beklagte  kann  jede  Forderung,  die  ihm  gegen  den  Kläger
zusteht,  bei  dem  gleichen  Kantonalgerichte,  bei  welchem  die  Klage  anhän
ist,  durch  eine  mit  der  Antwort  zu  verbindende  Widerklage  geliend  machen,  insofern =
  die  letztere  nicht  in  die  Urtheilsbefugniß  des  Bundesgerichts  einschlägt.
Art.  8.  Die  einmal  begründete  Zuständigkeit  dauert  bis  zur  Beendigung
des  Rechtsstreites  und  zwar  für  eine  Widerklage  auch  nach  der  Zurückziehung
oder  Erledigung  der  Vorklage.
Art.  9.  Das  Gericht  der  Hauptsache  ist  für  alle  Nebensachen,  welche
im  Laufe  des  Verfahrens  zwischen  denselben  Parteien  vorkommen,  zuständig. ¬

            
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