Check, Wechsel und deren Deckung.
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Sie meine Darlehensforderung von hundert Gulden an Herrn N.
(Cessionar)"; Adresse: „An Herrn A. (Cessus)", (so ausdrücklich
§. 1408 österr. A. B. G.-B., Krainz-Pfaff S. 387 und N. 21,
Pr. L.-R. I. 16 §§. 262, 267, §. 1337 sächs. Bürg. G.-B.), oder:
„Zahlen Sie aus meinem Guthaben 100 Gulden an Herrn N."
— Die Anweisung lautet: „Zahlen Sie auf meine Rechnung
100 Gulden an Herrn N. laut Bericht". Der Unterschied zwischen
beiden Formen liegt darin, daß die Cession eine Forderung (ein
Guthaben) an den Bezogenen voraussetzt und daß diese Forderung
unbedingt ganz oder theilweise an den Cessionar abgetreten wird,
während bei der Anweisung auf das Guthaben gar nicht hinge-
wiesen wird und ein solches nicht nothwendig ist, da die Anweisung
auch auf ungedeckten Kredit erfolgen kann; wie denn auch weiter
bei der Assignation („laut Bericht") eine Kontreordre möglich ist,
die bei der Cession ausgeschlossen erscheint.
In der Regel ist eine Erklärung des Cedenten nothwendig.
Doch kann auch das Exekutionsgericht eine Geldforderung des
Exekuten an den Exekutionsführer durch „Cession" übertragen. Dies
stellt §. 736 R.-C.-P.-O. dem Exekutionsführer zur Wahl. In der
Regel ist aber die exekutive Ueberweisung einer Geldforderung
bloß eine Assignation zahlungshalber und nicht eine Cession an
Zahlungsstatt (vgl. §. 736 R.-C.-P.-O., Dernburg §. 52 zu
N. 12, §. 107 N. 8, §. 319 österr. allg. Gerichtsordnung, Can-
stein, Lehrb. des österr. C.-P.-R. 2 S. 816). Im Falle der
Subrogation treten auf Grund des Gesetzes, ohne Erklärung
des Cedenten, die Rechtswirkungen der Cession ein (Art. 1249 sf.
cocle civil vgl. Zachariae, franz. Civilr. §. 321 S. 354 ff.,
§. 1358 vgl. §§. 1422, 462 österr. A. B. G.-B. und hierzu
Krainz-Pfaff II. 1. S. 181, ferner §§. 955 ff. sächs. Bürg.
G.-B. und Pr. L.-R. I. 16. §. 46, Dernburg §. 82 Z. 3, §. 94
Z. 4). Verschieden von der Subrogation ist die (obligatorische)
Verpflichtung kraft Gesetzes, eine Cessionserklärung zu
geben (vgl. Windscheid §. 330 Z. 3 und §§. 957 ff. sächs.
Bürg. G.-B., vgl. auch §. 1422 österr. A. B. G.-B.).
II. Die Cession ist — wenn nicht ausdrücklich vereinbart ist,
daß sie blos zahlungshalber stattfinde (§. 193 schweiz. Obl.-R.) —
stets eine Leistung an Zahlungsstatt (vergl. Krainz-Pfaff I.