Volltext : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

40  Johanni -
  oder  Michaelis  geschehen,  auf  das  Weihnachtsziel ¬
  findet  gegenseitig  keine  Aufkündigung  statt.
2)  Der  Miethzins  ist  vierteljährig  mit  sechszig  Gulden ¬
  in  unzertrennter  Summe  an  den  Vermiether
zu  entrichten;  sollten  gegen  Erwarten  zwei  Vierteljahrsmiethen ¬
  zusammen  kommen  und  in  den  nächsten ¬
  4  Wochen  nicht  berichtiget  werden,  so  ist  der
Vermiether  berechtiget,  auch  unter  dem  Vierteljahr
aufzukündigen.
3)  Da  die  ganze  Wohnung  neu  ausgeweiselt  und
aufgewaschen  und  die  vordere  Wohnung  neu  tapezirt ¬
  ist,  so  hat  der  Miether  bei  seinem  Auszug
dieselbe  in  einem  gleich  guten,  zum  Wiedereinzug
geeigneten  Zustand  auf  seine  Kosten  herzustellen;
auch  alle  kleine  Reparaturen  nach  den  Bestimmungen ¬
  des  Landrechtes  zu  besorgen.
4)  Das  Reinigen  der  Straße  und  des  Hofes  übernimmt ¬
  der  Vermiether,  aber  die  Stiege  nach  dem
2ten  Stock  und  den  obern  Gang  nach  dem  Hinterhaus ¬
  hat  der  Miether  rein  halten  zu  lassen.
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An  dem  Laternengeld  zahl  Miether  jährlich  4  fl.
6)  Den  Verschluß  des  Hauses  besorgt  der  Vermiether,
er  wird  in  der  Regel  in  den  Sommermonaten  um
10  Uhr,  in  den  Wintermonaten  um  9  Uhr  erfolgen. ¬
  Sollte  später  der  Miether  oder  eines  seiner
Hausgenossen  die  Thüre  mit  dem  ihm  zugestellten
Hausschlüssel  öffnen,  so  ist  er  verbunden,  für  gehörigen ¬
  Wiederverschluß  zu  sorgen.
            
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