Literatur.
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eine gleichartige Gerichtsverfassung in demselben. Darum
mußte sich die Reichsgesetzgebung, wenn sie es unternahm, eine
gemeinsame Civilprozeßordnung und eine gemeinsame Straf-
prozeßordnung zu schaffen, auch die Aufgabe stellen, als Grund-
lage für beide Prozeßordnungen gleichzeitig ein gemeinsames
Gerichtsverfassungsgesetz für das Reich zu geben. Dem-
zufolge geht der Entwurf der Strafprozeßordnung, wie der der
Civilprozeßordnung von der Voraussetzung aus, daß gleich-
zeitig mit ihm der Entwurf eines Gerichtsverfassungsgesetzes dem
Reichstage zur verfassungsmäßigen Beschlußnahme werde vorge-
legt, und die drei Entwürfe zusammen den Gegenstand
derBerathung eines und desselben Reichstages bilden
werden. Der Entwurf eines Gerichtsverfassungsgesetzes ist so-
mit das vorausgesetzte Korrelat dieses Strafprozeßentwurfes', in ihm
werden namentlich alle diejenigen Bestimmungen zu suchen und
zu finden sein, die sich auf die Organisation der Gerichte
und der Staatsanwaltschaft, auf die Heranziehung des
Laien elementes zu der Rechtsprechung, auf die sachliche
Zuständigkeit der Gerichte, auf die Öffentlichkeit der
Gerichtssitzungen, auf die Aufrechthaltung der Ordnung in
den letzteren, auf die Gerichtssprache und die Zuziehung von
Dolmetschern, sowie auf die zu gewährende Rechtshülfe beziehen,
und welche allerdings in die Strafprozeßordnung
hätten ausgenommen werden müssen, wenn diese für sich
allein und nicht wie beabsichtigt wird in Verbindung und im
organischen Zusammenhang mit der umfassenden Gesetzgebung über
die Gerichtsverfassung und den Civilprozeß in's Leben treten sollte.
Der Entwurf eines Gesetzes über die Gerichtsverfassung
ist also^in gewissem Sinne als der erste Theil des vor-
liegenden Entwurfes anzusehen."
So die Motive der beiden Entwürfe. Wir unsererseits beklagen den
Misstand, daß gerade der 1. Theil, gerade das Fundament des gan en
sowohl civil- als strafprozessualen Verfahrens nicht publicirt ist. WarZm
dies bis heute nicht geschehen, darüber ist auffallender Weise nirgends
in den Motiven Aufschluß gegeben. Auch sonst ist eine die ganze Sach-
lage klar enthüllende Aufklärung nicht gegeben worden, und doch sollte
man meinen, Hütte gerade an der entscheidendsten Stelle es sehr erwünsch
sein sollen, daß die öffentliche Meinung und ihre Vertretung, die Presse
durch eine genaue Darlegung der obwaltenden Verhältnisse in di
Lage gesetzt worden wäre, der nationalen Tendenz durch ihrerseitige Uw
terstützung zu Hülfe zu kommen. Erkennt man ja doch jetzt sogar di
Wichtigkeit und Unumgehbarkeit des Laienelementes selbst unum-
wunden an.
Den gleichwohl nicht ganz unbekannt gebliebenen Grund der Verzö-
gerung des Gerichtsverfassungsentwurfes beklagt Referent doppelt, weil
derselbe Zunächst von Bayern verschuldet worden sein dürfte. Der
oberste Gerichtshof soll ja an maßgebendster Stelle in Bayern die ent-
gegenstehende Rücksicht sein.
Es sagt nun aber das „Vorwort" zu den Motiven des Civilprozeß-
Entwurfes am Ende wörtlich:
Zeitschrift süc deutsche Gesetzgebung. VII.
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