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len. exxxIx. Das Vermächtniß einer Schuldforderung
eines Dritten, kann auch noch immer eingefordert werden, -
wenn gleich der Erblasser nachher statt derselben,
etwas in Bezahlung angenommen hat. ex1. Ein Verkäufer, -
der sich bei dem Verkaufe das Recht vorbehalten -
hat, von demselben abgehen zu können, wenn in
einer festgesetzten Zeit das Kaufgeld nicht bezahlt ist,
kann sich dieses Rechts nicht mehr bedienen, wenn er
nach der festgesetzten Zeit einen Theil des Kaufgeldes angenommen -
hat. exLI. Der Verkäufer ist schuldig, das
auf Abschlag erhaltene Kaufgeld zurückzugeben, wenn
der Kauf wegen des angehüngten pactum commissorium
aufgehoben wird. (Strubens rechtl. Bed. 3. Th. 135.
Bed. hätten hier nicht vergessen werden sollen). CxLII.
Der Pflichttheil der Kinder darf nicht mit einem gegenseitigen -
Fideikommiß beschwert werden. exLIII. Die
Quarta Trebellianika wird von den Fidcikommissen vorher -
abgezogen, ehe die Legate davon abgerechnet sind.
(Die Geschichte der Trebellianika hätte hier als eine jedem -
Anfänger bekannte Sache hinweg bleiben können).
exLIv. Dem Bürgen steht noch immer das beneficium -
excussionis zu, wenn er gleich mit einem Eide die
Bürgschaft bestätigt hat. exLv. Die L. F. C. de fideicom. -
geht auch auf Vermächtnisse. ExLVI. Ein Fideikommiß, -
welches dem gegenwärtigen Erben auferlegt
ist, verbindet ihn nur blos allein, nicht aber seine übrigen -
abwesenden Miterben. CXLVII. Ein Pächter kann
auch wegen der schon eingeerndten Früchte, Nachlaß
verlangen, wenn er durch einen Unglücksfall solche verlohren -
hat. CELVI. Der Vermiether braucht dem
Mieths=§ -
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DFC
europäische Rechtsgeschichte