Metadata : Allgemeine Bibliothek der neuesten juristischen Litteratur (Bd. 3, St. 2 (1789))

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len.  exxxIx.  Das  Vermächtniß  einer  Schuldforderung
eines  Dritten,  kann  auch  noch  immer  eingefordert  werden, -
  wenn  gleich  der  Erblasser  nachher  statt  derselben,
etwas  in  Bezahlung  angenommen  hat.  ex1.  Ein  Verkäufer, -
  der  sich  bei  dem  Verkaufe  das  Recht  vorbehalten -
  hat,  von  demselben  abgehen  zu  können,  wenn  in
einer  festgesetzten  Zeit  das  Kaufgeld  nicht  bezahlt  ist,
kann  sich  dieses  Rechts  nicht  mehr  bedienen,  wenn  er
nach  der  festgesetzten  Zeit  einen  Theil  des  Kaufgeldes  angenommen -
  hat.  exLI.  Der  Verkäufer  ist  schuldig,  das
auf  Abschlag  erhaltene  Kaufgeld  zurückzugeben,  wenn
der  Kauf  wegen  des  angehüngten  pactum  commissorium
aufgehoben  wird.  (Strubens  rechtl.  Bed.  3.  Th.  135.
Bed.  hätten  hier  nicht  vergessen  werden  sollen).  CxLII.
Der  Pflichttheil  der  Kinder  darf  nicht  mit  einem  gegenseitigen -
  Fideikommiß  beschwert  werden.  exLIII.  Die
Quarta  Trebellianika  wird  von  den  Fidcikommissen  vorher -
  abgezogen,  ehe  die  Legate  davon  abgerechnet  sind.
(Die  Geschichte  der  Trebellianika  hätte  hier  als  eine  jedem -
  Anfänger  bekannte  Sache  hinweg  bleiben  können).
exLIv.  Dem  Bürgen  steht  noch  immer  das  beneficium -
  excussionis  zu,  wenn  er  gleich  mit  einem  Eide  die
Bürgschaft  bestätigt  hat.  exLv.  Die  L.  F.  C.  de  fideicom. -
  geht  auch  auf  Vermächtnisse.  ExLVI.  Ein  Fideikommiß, -
  welches  dem  gegenwärtigen  Erben  auferlegt
ist,  verbindet  ihn  nur  blos  allein,  nicht  aber  seine  übrigen -
  abwesenden  Miterben.  CXLVII.  Ein  Pächter  kann
auch  wegen  der  schon  eingeerndten  Früchte,  Nachlaß
verlangen,  wenn  er  durch  einen  Unglücksfall  solche  verlohren -
  hat.  CELVI.  Der  Vermiether  braucht  dem
Mieths=§ -
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europäische  Rechtsgeschichte
            
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