Full text: Lehrbuch der juristischen Encyclopädie

390 | II. Oeffentl. Recht. 1. Staats Recht. 
§. 324. 
Bestandtheile Derselben. 
Die alten Bestandtheile der Ständ | | 
sind: 1. die Geistlichkeit (Prälatur), etwa 
Bischöfe, Vorsteher von geistlichen Ritter= | | 
Orden, Klöster und hohe Schulen, beyd= | | 
Letztere aber nur, wenn sie eigene Güter 
haben; 2. die Ritterschaft, die Besitzer 
von gewissen Gütern, aber auch oft mit 
Rücksicht auf den Stand, aus welcher sich 
zuweilen ein eigener Herren Stand bildet; 
3. Bevollmächtigte (Deputirte, neuerlich 
Repräsentanten) von Städten und auch wohl 
von Dörfern. Aber bisher waren nicht 
überall alle drey Stände, und auch wo sie 
sind, da entsteht nun die Frage, ob sie 
bleiben sollen. Zwey Kammern sind in den 
neusten Verfassungen sehr gewöhnlich, und 
es finden sich Vertheidiger Derselben nicht 
blos unter Denen, welche selbst Hoffnung 
haben, Reichsräthe, oder wie die vorzüg 
lichen Mitglieder sonst heißen, zu werden, 
so wie Gegner nicht blos unter Denen, 
welche die Aussicht auf einen größern Ein 
fluß, wenn Keine wären, dazu machen 
kann. Abgeordnete der hohen Schulen wer 
den zuweilen in die erste, zuweilen in die 
zweyte Kammer gesetzt. 
§. 325.
	        
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