390 | II. Oeffentl. Recht. 1. Staats Recht.
§. 324.
Bestandtheile Derselben.
Die alten Bestandtheile der Ständ | |
sind: 1. die Geistlichkeit (Prälatur), etwa
Bischöfe, Vorsteher von geistlichen Ritter= | |
Orden, Klöster und hohe Schulen, beyd= | |
Letztere aber nur, wenn sie eigene Güter
haben; 2. die Ritterschaft, die Besitzer
von gewissen Gütern, aber auch oft mit
Rücksicht auf den Stand, aus welcher sich
zuweilen ein eigener Herren Stand bildet;
3. Bevollmächtigte (Deputirte, neuerlich
Repräsentanten) von Städten und auch wohl
von Dörfern. Aber bisher waren nicht
überall alle drey Stände, und auch wo sie
sind, da entsteht nun die Frage, ob sie
bleiben sollen. Zwey Kammern sind in den
neusten Verfassungen sehr gewöhnlich, und
es finden sich Vertheidiger Derselben nicht
blos unter Denen, welche selbst Hoffnung
haben, Reichsräthe, oder wie die vorzüg
lichen Mitglieder sonst heißen, zu werden,
so wie Gegner nicht blos unter Denen,
welche die Aussicht auf einen größern Ein
fluß, wenn Keine wären, dazu machen
kann. Abgeordnete der hohen Schulen wer
den zuweilen in die erste, zuweilen in die
zweyte Kammer gesetzt.
§. 325.