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es für überflüssig hielt, diese Personen mit Rücksicht
auf ihren Bildungsgrad und ihre wirtschaftliche Lage
dem Gesetze zu unterwerfen
Die Bestimmungen des Gewerbegerichtsgesetzes
vom 29. September 1901 und des Kaufmanngerichtsgesetzes ¬
vom 6. Juli 1904 finden auf die in Apotheken
beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge nach § 81 des
Gew.-G.-G. bzw. § 4 des Kaufmanns-G.-G. keine Anwendung. ¬
1) Becker, Heft III, S. 56.