Volltext : Gesammelte civilistische Schriften (1)

Zur  Lehre  von  der  unvordenklichen  Verjährung.
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Verjährung  im  Rechtsleben  des  Mittelalters  weit  mehr  durch  eine  gewisse
innere  Nothwendigkeit  als  durch  die  Autorität  der  geschriebnen  Rechtsquellen ¬
  zur  Geltung  gekommen  ist,  wie  denn  auch  Göschel  a.  a.  O.  die
Immemorialverjährung  als  ein  allen  Völkern  gemeinschaftliches  Recht
betrachtet,  und  behauptet,  daß  sie  gänzlich  auch  aus  denjenigen  Staaten
nicht  zu  verbannen  sei,  in  welchen  sie  durch  neue  Gesetzbücher  proscribirt
worden  sei.  Was  aber  unsre  Quellen  auf  unvordenkliche  Verjährung
Bezügliches  enthalten,  stimmt  mit  unsrer  Ansicht  sehr  wohl  überein.  So
namentlich  eine  der  deutlichsten  hiehergehörigen  Stellen  des  Römischen
Rechts,  L.  3.  §.  4.  D.  de  aqua  quotidiana.  (43.  20.):  Ductus  aquae,
cuius  origo  memoriam  excessit,  iure  constituti  loco  habetur:  d.  h.
der  ductus  aquae,  dessen  Entstehung  Niemand  mehr  nachweisen  kann,
soll  so  angesehen  werden,  als  sei  er  auf  rechtliche  Weise  entstanden,  iure
constitutus.  Es  ist  unzulässig  die  Stelle  so  zu  erklären,  als  sei  nun
dadurch,  daß  origo  memoriam  excessit,  der  ductus  aquae  als
Recht  erworben  oder  iure  constituirt  worden;  sondern  vielmehr  deßhalb,
weil  origo  memoriam  excessit,  wird  angenommen,  habetur,  daß  er
iure  constitutus  sei,  obgleich  dieses  nicht  direkt  bewiesen,  also,  abgesehen
von  der  eben  durch  die  Unvordenklichkeit  begründeten  Vermuthung,  nicht
juristisch  gewiß  ist.
Eben  so  L.  1.  §.  23.  D.  de  aqua  et  aquae  pluv.  arc.  (39.  3.):
„Si  tamen  lex  agri  non  inveniatur,  vetustatem  vicem  legis  tenere“
Unter  lex  agri  dachte  sich  der  Verfasser  dieser  Stelle  wohl  die  bei
Ackervermessungen  vorkommende  lex  agrorum,  welche  über  das  Verhältniß
der  abgetheilten  Aecker  zu  einander  rechtlich  bestimmte  3:  man  mag  aber
den  Ausdruck  auch  von  einer  besondern  ausdrücklichen  Uebereinkunft
Der  Sinn  der  Stelle  ist  dann  dieser:  wo  eine  solche  lex
verstehen
agri  nicht  vorliegt,  d.  h.  nicht  erwiesen  werden  kann,  da  soll  doch  die
vetustas  die  Stelle  derselben  vertreten.  Dieß  läßt  sich  aber  gewiß  ganz
ungezwungen  so  auffassen:  wegen  der  vetustas  soll  es  so  angesehen
werden,  als  wäre  eine  lex  vorhanden,  welche  das  rechtlich  festsetzte,  was
seit  unvordenklicher  Zeit  faktisch  bestanden  hat,  als  sei  eine  lex  agri,
die  nur  nicht  nachgewiesen  werden  kann  (non  invenitur),  die  Quelle  des
vorhandnen  Zustandes  nicht  erst  jetzt  durch  die  vetustas  geworden,  sondern
schon  früher  gewesen.  Bestätigt  wird  diese  Auffassung  durch  das,  was
weiter  hinzugesetzt  wird:  Sane  enim  et  in  servitutibus  hoc  idem
sequimur,  ut,  ubi  servitus  non  invenitur  imposita,  qui  diu  usus
18  Unterholzner,  Verjährungslehre  l.  S.  514.
19  Pfeiffer  a.  a.  O.  S.  86.
            
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