Zur Lehre von der unvordenklichen Verjährung.
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Verjährung im Rechtsleben des Mittelalters weit mehr durch eine gewisse
innere Nothwendigkeit als durch die Autorität der geschriebnen Rechtsquellen ¬
zur Geltung gekommen ist, wie denn auch Göschel a. a. O. die
Immemorialverjährung als ein allen Völkern gemeinschaftliches Recht
betrachtet, und behauptet, daß sie gänzlich auch aus denjenigen Staaten
nicht zu verbannen sei, in welchen sie durch neue Gesetzbücher proscribirt
worden sei. Was aber unsre Quellen auf unvordenkliche Verjährung
Bezügliches enthalten, stimmt mit unsrer Ansicht sehr wohl überein. So
namentlich eine der deutlichsten hiehergehörigen Stellen des Römischen
Rechts, L. 3. §. 4. D. de aqua quotidiana. (43. 20.): Ductus aquae,
cuius origo memoriam excessit, iure constituti loco habetur: d. h.
der ductus aquae, dessen Entstehung Niemand mehr nachweisen kann,
soll so angesehen werden, als sei er auf rechtliche Weise entstanden, iure
constitutus. Es ist unzulässig die Stelle so zu erklären, als sei nun
dadurch, daß origo memoriam excessit, der ductus aquae als
Recht erworben oder iure constituirt worden; sondern vielmehr deßhalb,
weil origo memoriam excessit, wird angenommen, habetur, daß er
iure constitutus sei, obgleich dieses nicht direkt bewiesen, also, abgesehen
von der eben durch die Unvordenklichkeit begründeten Vermuthung, nicht
juristisch gewiß ist.
Eben so L. 1. §. 23. D. de aqua et aquae pluv. arc. (39. 3.):
„Si tamen lex agri non inveniatur, vetustatem vicem legis tenere“
Unter lex agri dachte sich der Verfasser dieser Stelle wohl die bei
Ackervermessungen vorkommende lex agrorum, welche über das Verhältniß
der abgetheilten Aecker zu einander rechtlich bestimmte 3: man mag aber
den Ausdruck auch von einer besondern ausdrücklichen Uebereinkunft
Der Sinn der Stelle ist dann dieser: wo eine solche lex
verstehen
agri nicht vorliegt, d. h. nicht erwiesen werden kann, da soll doch die
vetustas die Stelle derselben vertreten. Dieß läßt sich aber gewiß ganz
ungezwungen so auffassen: wegen der vetustas soll es so angesehen
werden, als wäre eine lex vorhanden, welche das rechtlich festsetzte, was
seit unvordenklicher Zeit faktisch bestanden hat, als sei eine lex agri,
die nur nicht nachgewiesen werden kann (non invenitur), die Quelle des
vorhandnen Zustandes nicht erst jetzt durch die vetustas geworden, sondern
schon früher gewesen. Bestätigt wird diese Auffassung durch das, was
weiter hinzugesetzt wird: Sane enim et in servitutibus hoc idem
sequimur, ut, ubi servitus non invenitur imposita, qui diu usus
18 Unterholzner, Verjährungslehre l. S. 514.
19 Pfeiffer a. a. O. S. 86.