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und des Eigenthums bereits uͤbergeben haben, und daher ¬
in der Folge nichts mehr an dem rechtsbestaͤndigen
Geschaͤfte aͤndern koͤnnen 264).
* . * *1
§. 158.
.
Guͤterubergabe mittels Grundtheilung.
*) Die Kinder sind nicht schuldig, sich von ihren
Aeltern von Grund aus abtheilen zu lassen 263).
Es treten hier die oben (§. 156.) angefuͤhrten
Grunde ein, und da keine Handlung uͤber ihren
Endzweck hinaus ihre Wirkungen erstrecken kann,
so konnen die Aeltern, welche Alters, Gesund. ¬
....
heits oder anderer Ursachen wegen ihren Kindern
die Guͤter uͤbergeben, denselben aus keinem Grunde ¬
die Entsagung auf die kuͤnftige Erbschaft abdringen ¬
266).
2) Abgetheilte Kinder hoͤren auf Notherben ihrer
* * .. . .
Aeltern 267.
3) Die Aeltern aber nicht, Notherben ihrer Kinder ¬
zu seyn 268). Denn die Aeltern haben zur
Zeit der gepflogenen Grundtheilung ihren Kindern
.
zwar die gebuͤhrende Erbschaft gegeben, aber von
denselben diejenigen, welche sie als Notherben zu
begehren berechtiget sind, noch nicht erhalten.
Der
264) Comment. ad §. 7. p. 45.
...
. . .. .
265) L. R. §. 9. S. 70.
266) Comment. ad §. 9. p. 48.
267) L. R. §. 8. S. 70.
268) L. R. §. 12. S. 71.