Full text : Grundsätze des bambergischen Landrechts (Theil 1, Abt. 1)

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und  des  Eigenthums  bereits  uͤbergeben  haben,  und  daher ¬
  in  der  Folge  nichts  mehr  an  dem  rechtsbestaͤndigen
Geschaͤfte  aͤndern  koͤnnen  264).
*  .  *  *1
§.  158.
.
Guͤterubergabe  mittels  Grundtheilung.
*)  Die  Kinder  sind  nicht  schuldig,  sich  von  ihren
Aeltern  von  Grund  aus  abtheilen  zu  lassen  263).
Es  treten  hier  die  oben  (§.  156.)  angefuͤhrten
Grunde  ein,  und  da  keine  Handlung  uͤber  ihren
Endzweck  hinaus  ihre  Wirkungen  erstrecken  kann,
so  konnen  die  Aeltern,  welche  Alters,  Gesund. ¬
  ....
heits  oder  anderer  Ursachen  wegen  ihren  Kindern
die  Guͤter  uͤbergeben,  denselben  aus  keinem  Grunde ¬
  die  Entsagung  auf  die  kuͤnftige  Erbschaft  abdringen ¬
  266).
2)  Abgetheilte  Kinder  hoͤren  auf  Notherben  ihrer
*  *  ..  .    .
Aeltern  267.
3)  Die  Aeltern  aber  nicht,  Notherben  ihrer  Kinder ¬
  zu  seyn  268).  Denn  die  Aeltern  haben  zur
Zeit  der  gepflogenen  Grundtheilung  ihren  Kindern
.
zwar  die  gebuͤhrende  Erbschaft  gegeben,  aber  von
denselben  diejenigen,  welche  sie  als  Notherben  zu
begehren  berechtiget  sind,  noch  nicht  erhalten.
Der
264)  Comment.  ad  §.  7.  p.  45.
...
.  .  ..  .
265)  L.  R.  §.  9.  S.  70.
266)  Comment.  ad  §.  9.  p.  48.
267)  L.  R.  §.  8.  S.  70.
268)  L.  R.  §.  12.  S.  71.
            
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