Volltext : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

378  |  II.  Oeffentl.  Recht.  1.  StaatsRecht.
ner  nun  Primas  drey  Großherzoge,  einer
Herzog  und  einer  Fürst  wurden,  ließ  der
französische  Kaiser,  auch  zum  Theil  ohne  |  |
sie  zu  fragen,  (1806)  zu  einem  Rheinischen
Bunde  zu,  der  sich  von  dem  frühern  auch
dadurch  unterschied,  daß  er  einen  Protector
(nach  dem  Muster  des  ehemahligen  Englischen) =
  hatte,  viele  bisherige  Landesherren
der  Oberherrschaft  (souveraineté)  irgend
eines  von  seinen  Mitgliedern  unterwarf
(subjicirte,  supprimirte;  wie  man  nicht  mehr
richtig  sagt:  mediatisirte,  oder  wie  nach
§.  276.:  zu  Standesherren  machte)  und  dem
deutschen  Reiche  die  Auflösung  ankündigte,
welche  sich  Dieses  denn  auch  gefallen  ließ.
Das  letzte  noch  vorhandene  geistliche  Land
wurde  der  Ernennung  des  Protectors  an  |
heim  gegeben,  der  es  bald  darauf  in  ein
erbliches  verwandelte.
§.  309.
Krieg  mit  Preußen.
Der  Bund  nahm  an  dem  Kriege  Theil,
welchen  sein  Protector  mit  Preußen  bekam, ¬
  und  der  sich  mit  dem  Tilsiter  Frieden ¬
  endigte.  Durch  Diesen,  und  vollends
durch  die  darauf  folgenden  Verträge,  schien
HinPreußens =
  Vernichtung  vorbereitet  |  |
gegen
            
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