Metadaten : Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 41 = [3.F.] Bd. 71 = Jg. 1855, Bd. 2 (1855))

D.  I.  Zur  Criminalstatistik
Gegen  48  der  273  Erkenntnisse  erster  Instanz  (A.)  legten  54
Angeschuldigte  in  48  Untersuchungen  das  Rechtsmittel  der  Vertheidigung -
  ein.  Von  diesen  erlangten  in  zweiter  Instanz  14  Angeschuldigte -
  in  10  Untersuchungen  reformatorische,  dagegen  34  Angeschuldigte -
  in  33  Untersuchungen  confirmatorische  Erkenntnisse.  Ueber  die
Vertheidigung  von  6  Angeschuldigten  in  5  Untersuchungen  hatte  die
zweite  Instanz  am  Jahresschlusse  noch  nicht  entschieden.
In  die  dritte  Instanz,  an  das  Oberappellationsgericht  zu  Jena
gedieh  nur  ein  Fall,  welcher  confirmatorisch  entschieden  wurde.
In  den  oben  bei  A.  gedachten  273  Fällen  waren  409  Personen, -
  und  zwar  384  Inländer  und  25  Ausländer,  in  Untersuchung.
Gegen  11  Angeschuldigte  gingen  die  Untersuchungen  zum  erstinstanzlichen -
  Erkenntnisse  an  die  Justizämter  zurück.
110  Angeschuldigte  wurden  die  Untersuchungen  wegen
Mangels  am  Beweise  eingestellt.  (Entbindung  von
der  Instanz.)
13  Angeschuldigte  wurden  freigesprochen,  3  davon  nach
vorgängiger  Ableistung  eines  Reinigungseides.
275  Angeschuldigte  wurden  verurtheilt,  und  zwar:
a)  12  Angeschuldigte  zusammen  zu  26  Jahren  7  Monaten
Zuchthaus;
42
42  Jahren  10  Monaten
2  Wochen  und  4  Tagen
Arbeitshaus;
c)214
10  Jahren  11  Monaten
4  Wochen  Gefängniß  ;
d)
einem  Verweise;
e)  1  Angeschuldigter  zu  einer  Geldbuße  von  7  Gulden.
275  Verurtheilte.
18  der  bei  c  gedachten  214  Angeschuldigten  wurde  nachgelassen,
statt  der  ihnen  zuerkannten  Gefängnißstrafen  Geldbußen  zu  erlegen,
welche  in  ihrem  Gesammtbetrage  99  fl.  48  kr.  ausmachen.
Die  schwerste  im  Jahr  1854  ausgesprochene  Strafe  waren
5  Jahre  Zuchthaus,  einer  Kindesmörderin  zuerkannt.
Die  längste  Arbeitshausstrafe  bestand  in  21  Jahren,  die  längste
Gefängnißstrafe  in  5  Monaten,  und  die  größte  Geldbuße  in  15
Gulden  rhein.
Volage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
opäische  Rechtsgeschichte  —  Peußischer  Kolturbestz  MET
            
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