Volltext : Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 25 (1905))

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Adolf Hohenstein.

Verkäufer dieses Surrogat nicht aufzwingen zu lassen. Hat er sich
aber mit der Ersatzübergabe begnügt, so liegt in dieser ein vertraglicher
Erlaß der Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer nach § 433 den
unmittelbaren Besitz der Sache zu verschaffen. Hat der Käufer auf
einem der beiden Wege Besitz und Eigentum erlangt, so ist auch für
den Fall der nachträglichen Besitzentziehung durch den Verkäufer die
Klage aus dem Kaufverträge ausgeschlossen.22) Wo die Ablieferungs-
bezw. reale Übergabepflicht fehlt, ist demgemäß ein zeitliches Aus-
einanderfallen in der Ausführung beider Pflichten nicht möglich.
Abnahme- und Annahmeverzug.
Durch die Ablieferung wird ein Zustand herbeigeführt, welcher
der beim Verbalangebot des Schuldners erforderlichen Leistungsbereitfchaft
gleichkommt. Da die Anwesenheit des Gläubigers, des Käufers zur
Ablieferung nicht unbedingt erforderlich ist, so kann man die Ablieferung
nicht als eine Realoblation im Sinne des § 294 B.G.B. bezeichnen.
Die Realoblation des § 294 kann nämlich nur in Anwesenheit des Gläu-
bigers erfolgen, da sie eine solche Willensbetätigung ist, welche als empfangs-
bedürftige nur intsr xru686nt68 (§ 130 B.G.B.) geschehen kann?2')
Soll der Käufer in Abnahmeverzug geraten, so muß ihn der
Verkäufer mahnen (§ 284 B.G.B.). Diese Mahnung enthält beim
Holkauf gleichzeitig eine Verbaloblation im Sinne des § 295 B.G.B.
Denn in der Mahnung „abzunehmen" ist gleichzeitig die Aufforderung
„die geschuldete Sache abzuholen" enthalten. Das Gesetz stellt diese
Aufforderung an den Gläubiger, die geschuldete Sache abzuholen, die
erforderlichen Handlungen vorzunehmen, dem Leistungsangebote gleich.
Voraussetzung des Abnahmeverzuges — als Schuldnerverzug — ist,
22) Ansprüche des Käufers auf Wiederherstellung des Besitzes sind auf
8 985 B.G.B. zu gründen. Vgl. zuftimm. Staub Anm. 36, Exkurs zu 8 374;
zustimmend für das constitutum poss. auch Makower, Vordem, zu 88 375,
376 VI C1. Derselbe a. A. für die Vindikationszession a. a. O- Das Reichs-
gericht hat diese Frage erst einmal für das alte Recht und zwar für das con-
stitutum possessorium geprüft, R G- Bd. 43 S. 186, und ist zu einem von
dem dargestellten abweichenden Ergebnisse gelangt.
"*) Vgl. R.G.Entsch. Bd. 56 S. 176: „Die Erfüllung der Verpflichtung
der Abnahme, d. i. auf körperliche Hinwegnahme, setzt begrifflich voraus, daß
die Ware zur körperlichen Wegnahme bereit sei". Diese R.G.Entsch. konnte bei
Abfassung vorliegender Arbeit nicht mehr benutzt werden, weil sie erst nach
Drucklegung jener erschien.

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