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Wilhelm von Brünneck,
bis 239 II, 7) den Grundsatz auf: „Unterthanen werden ausser
der Beziehung auf das Gut, zu welchem sie geschlagen sind,
in ihren Geschäften und Verhandlungen als freie Bürger
des Staates angesehen" (§147). War hierdurch die Freiheit
der Unterthanen für ihre Person und abgesehen von der Be-
ziehung zu gewissen Gütern anerkannt, so ist es nur eine
Schlussfolgerung, wenn es im nächsten § 148 weiter heisst:
„Es findet daher die ehemalige Leibeigenschaft, als eine Art
der persönlichen Sklaverey, auch in Ansehung der unter-
thänigen Bewohner des platten Landes nicht statt." Seit dem
Erlass der Verordnung vom 8. November 1773 war die Leib-
eigenschaft in Preussen nirgends mehr eine Sklaverei. Man
sollte daher meinen, dass es einer ausdrücklichen Gonstatirung
dieser Thatsache nicht bedurft habe. Wenn der Gesetzgeber
diese dennoch für nöthig hielt, so wird man den Grund dafür
in den politischen Vorgängen zu suchen haben, welche in die
Zeit der Abfassung des Gesetzbuches fallen. Je mehr sich
die Codificationsarbeit ihrer Vollendung näherte, um so wahr-
scheinlicher wurde der gänzliche Zerfall und Untergang des
polnischen Reiches. Damit aber eröffnete sich für Preussen
die Aussicht, zu den Erwerbungen des Jahres 1773 noch
weitere polnische Gebiete zu erlangen. Mit Rücksicht auf den
zu erwartenden Länderzuwachs musste es sich empfehlen, dass
man, dem polnischen Recht und seiner Leibeigenschaft gegen-
über, den wesentlich verschiedenen Standpunkt des deutschen
und preussischen Rechts hervorkehrte und betonte. Auf diesen
Gegensatz zum slawisch-polnischen Recht weisen uns die Vor-
schriften der §§ 149 und 240 hin. Es werden damit die
Unterthanen für fähig erklärt, gleich anderen Bürgern des
Staates, Eigenthum, wie überhaupt freies Vermögen, und
Rechte zu erwerben, und dieselben gegen jedermann, auch ge-
richtlich zu vertheidigen. Beides, die Erwerbs- und Process-
fähigkeit der Unterthanen stand in den älteren Provinzen
längst fest. Vom Standpunkte des deutschen Rechts ange-
sehen war die Vorschrift des § 149 gegenstandslos und über-
flüssig. Anders nach polnischem Recht. - In Polen waren die
unfreien I«ute unfähig, eigenes Vermögen zu erwerben. Sie
ermangelten ferner jeder Processfähigkeit. Namentlich war
ihnen der Rechtsweg verschlossen, um bei Gericht Klagen