Volltext : Commentar über den Code Napoleon (2)

Zweytes  Buch.  Vierter  Titel.
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Ausbesserung  und  des  Wiederaufbanens  nicht  bey  dem  Erwerbe  des  Eigenthums =
  festgesetzt  sind,  so  treten  folgende  Regeln  ein:  1)  Die  Hauptmauern ¬
  und  das  Dach  fallen  sämtlichen  Eigenthümern  zur  Last,  und
zwar  jedem  nach  Verhältniß  des  Werths  des  ihm  zugehärigen  Stockwerks.
2)  Der  Eigenthümer  eines  jeden  Stockwerks  macht  den  Fußboden  worauf
er  gebt.  3)  Der  Eigenthuͤmer  des  ersten  Stockwerks  macht  die  Treppe,
welche  dahin  führt;  der  Eigenthümer  des  zweyten  Stockwerks  macht  die
Treppe,  die  von  dem  ersten  Stockwerke  zu  ihm  führt,  u.  s.  w.
1)  Und  der  gegenseitigen  Einwilligung.  Denn  jeder  kann  in  diesem  Falle  sich
so  hoch  einschließen  wie  er  will.  Der  Artikel  bezieht  sich  nur  auf  den  Fall,
wenn  einer  der  Nachbarn  den  andern  zur  Einschließung  zwingt.  MALEVILLE
Analyse  ad  h.  art.  aus  der  Discussion.
2)  Schrader  kurze  tabellarische  Darstellung  des  neuen  Französischen  Maaßes,
a.  a.  O.
Außerdem  ist  zu  bemerken:  I.  Es  bleibt  Policeysache,  zu  gebieten,  daß  sich  alle
Einwohner  ohne  Ausnahme,  sie  mögen  von  den  Nachbarn  dazu  aufgefordert
seyn  oder  nicht,  sich  einschließen  sollen.  1I.  Von  dem  Bentrage  kann  sich  jeder
nach  Analogie  des  Art.  606.  durch  Verzichtung  befreyen.  MALEVILLE  Aualyse
ad  h.  art.
§.  466.
d.  Dauer  dieser  Servitut.
Diese  Servitut  dauert  so  lange  als  die  Grundstücke  dauern,  der
Art.  665.
Verjährung  jedoch  unbeschadet.  Wird  daher  eine  gemeinschaftliche  Mauer
oder  ein  Haus  wieder  aufgebauet,  so  leben  die  demselben  und  gegen
dasselbe  zustehenden  Servituten  wieder  auf;  doch  dürfen  dieselben  nicht
lästiger  eingerichtet  werden;  auch  muß  die  Wiederaufbauung  vor  vollendeter =
  Verjährung  geschehen.
§.  467.
II.  Zwischengraben.  a.  Begriff.
Alle  Gräben  zwischen  zwey  Grundstücken  werden  für  gemeinschaftArt. =
  666.
lich  gehalten,  wenn  nicht  das  Gegentheil  aus  einem  besondern  Rechtsgrunde, =
  oder  aus  einem  andern  Merkmahle  erwiesen  werden  kann.  Ein
solches  Merkmahl  ist  vorhanden,  wenn  der  Erdwall  oder  der  Auswurf
Art.  667
der  Erde  bey  Anfertigung  oder  Reinigung  des  Grabens  sich  nur  auf
Art,  668.  einer  Seite  desselben  befindet.  Der  Graben  wird  nämlich  als  ausschließ= =

            
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