Inhaltsverzeichnis : Lehrbuch des heutigen römischen Rechts (2)

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Besonderer  Theil.  3.  Buch.
gung  (consensus)  des  Curators  gebunden  (6).  Fehlte  diese
so  war  das  Geschäft  zu  seinen  Gunsten  ungültig  (c).  Hatte
ein  Minderjähriger  keinen  beständigen  Curator,  so  konnte
er  jedes  Geschäft  allein  vornehmen  (d),  ausgenommen.
wenn  es  ein  solches  war,  zu  welchem  er  auch  wider  seinen
Willen  einen  besondern  Curator  annehmen  mußte
(§.  592.),  wo  es  wiederum  der  Zustimmung  desselben
bedurfte.
(a)  fr.  20.  D.  23.  2.  —  const.  8.  C.  5.  4.
(6)  const.  3.  C.  2.  22.  Vergl.  jedoch  fr.  101.  D.  45.  1.  und  darüber
Weber  von  der  natürl.  Verb.  §.  72.
(c)  arg.  pr.  J.  1.  21.
(d)  const.  3.  C.  2.  22.
§.  594.
3.  Ende  derselben.
Die  Cura  der  Minderjährigen  hört  auf:  1)  wenn  der
Minderjährige  oder  der  Curator  stirbt  (a);  2)  wenn  jener
irgend  eine,  dieser  eine  capitis  deminutio  maxima  oder  media -
  erleidet  (3);  3)  wenn  der  Minderjährige  volljährig
wird,  oder  venia  aetatis  (§.  126.  not.  a.)  erlangt  (c);
4)  wenn  der  Curator  wegen  einer  ihm  zustehenden  Excusation ¬
  dispensirt,  oder  5)  wenn  er  als  suspect  removirt
wird  (d);  endlich  6)  wenn  der  Curator  nur  ad  diem,  oder
ad  conditionem,  oder  ad  certam  causam  bestellt  war  und
die  Zeit,  oder  die  Bedingung  eingetreten,  oder  das  Geschäft ¬
  vollendet  ist  (e).
(a)  arg.  §.  3.  J.  1.  22.
(5)  arg.  §.  1.  4.  J.  ibid.
(c)  pr.  J.  1.  23.  —  const.  2.  C.  2.  45.  —  Marezoll  in  Löhrs
Mag.  B.  4.  (2.)  S.  397.
(d)  arg.  §.  6.  J.  1.  22.
(e)  arg.  §.  2.  5.  J.  ibid.  —  §.3.  J.  1.  21.  —  fr.  10.  §.  8.  D.27.1.
            
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